Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung von Altentscheidung über den Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Im Abänderungsverfahren sind nur diejenigen Rechte von Bedeutung, die im Erstverfahren "in den Ausgleich einbezogen" worden sind (§ 51 Abs. 1 VersAusglG), d.h., die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den Versorgungsausgleich waren (BT-Drucks. 16/10144, 89).
2. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), bleiben außer Betracht.
Normenkette
VersAusglG § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 2; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2
Verfahrensgang
AG Mühlhausen (Beschluss vom 25.05.2012; Aktenzeichen 3 F 287/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das AG - Familiengericht - Bad Langensalza hat am 1.8.2001 unter dem Az. 3 F 99/00 die Ehe der Beteiligten geschieden und mit Beschluss vom 12.8.2003 über den Versorgungsausgleich unter Ausgleich des gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten entschieden.
Neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwarb der Antragsgegner Anwartschaften bei der D. Versicherung.
Der D. Lebensversicherungsverein a. G. hat mit Schreiben vom 11.1.2012 mitgeteilt:
Der Vertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist auf ein Anrecht der D. K. gerichtet. Die Versicherungssumme beträgt 23331,78 EUR. Der berechnete Ehezeitanteil beträgt 3940,46 EUR; dies entspricht einem Ausgleichswert von 1870,23 EUR; Teilungskosten i.H.v. 200 EUR sind berücksichtigt.
Die Versorgung bei der D. wurde nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, da es sich um eine kapitalbildende Versicherung handelte, die zum Ehezeitende noch unverfallbar war.
Im Zusammenhang mit der Trennung schlossen die Beteiligten am 13.1.1996 eine Vereinbarung, dass das Barvermögen hälftig zwischen ihnen aufgeteilt werde.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin weitere 7919,30 EUR nebst Zinsen zu zahlen (Urteil des OLG Jena vom 26.1.2006 - 1 UF 339/05). Die kapitalbildende Direktversicherung des Antragsgegners wurde im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.7.2011 beantragt, die Anrechte des Antragsgegners bei der Direktversicherung und der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes im Wege der Abänderung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der Antragsgegner hat eingewandt, die betriebliche Versicherung bei der D. unterliege nicht dem Versorgungsausgleich, da diese auf eine Kapitalleistung gerichtet sei.
Auch die weitere angesprochene betriebliche Altersvorsorge bei der R Versicherung, die ausschließlich durch Gehaltsumwandlung ohne Anteile des Arbeitgebers bedient werde, unterliege nicht dem Versorgungsausgleich. Das Ende der Ehezeit sei der 6.7.2000, die fragliche Versicherung sei erst am 1.11.2003, also nach der Scheidung abgeschlossen worden.
Das AG Mühlhausen, Zweigstelle Bad Langensalza, hat mit Beschluss vom 16.5.2012 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unbegründet.
Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit der Abänderung eines nach altem Recht getroffenen Versorgungsausgleichs gem. § 51 VersAusglG.
Eine Abänderung gem. § 51 VersAusgl erfolge lediglich in den Fällen, in denen die nunmehr einzubeziehende oder abzuändernde Versorgung auch nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht in den Versorgungsausgleich ggf. in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen war. Anrechte aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die bereits bei der Erstentscheidung nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich zuzuordnen waren, gehören demnach nicht zu den abzuändernden Anwartschaften. Eine betriebliche Altersversorgung auf Kapitalbasis in Form einer Direktversorgung bliebe nach altem Recht dem Zugewinn zugeordnet.
Im Übrigen unterschreite der Ausgleichswert von 1870,23 EUR die Geringfügigkeitsgrenze. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG solle das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Besondere Gründe, die entgegen dieser Regelung dennoch einen Ausgleich dieser geringfügigen Werte vorsehen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin greift den Beschluss I. Instanz vom 16.5.2012 in vollem Umfange mit der Beschwerde an.
Sie führt an, entgegen der Auffassung des AG sei die betriebliche Altersvorsorge(Direktversicherung D.) des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der Versorgungsausgleich sei eine Ergänzung des Zugewinns, so dass das Anrecht entweder dem einen oder dem anderen Ausgleichssystem unterfalle.
Vorliegend sei die Direktversicherung im Zugewinnverfahren vor dem AG Sömmerda, Az. 2 F 141/03, aus dem Bereich des Zugewinnausgleichs in den Versorgungsausgleich überführt ...