Verfahrensgang
AG Meiningen (Aktenzeichen 2 F 16/11) |
Tenor
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin bewilligt.
Im Übrigen wird der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
Das AG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 23.8.2013 verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt
von September bis Dezember 2010 i.H.v. je 764 EUR,
für Januar 2011 i.H.v. 672 EUR und
von Februar bis August 2011 i.H.v. je 263 EUR zu zahlen.
Die Beteiligten haben sich im April 2010 getrennt und sind seit dem 25.9.2012 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Beteiligten ist das am 27.8.1997 geborene Kind L. hervorgegangen.
Am 18.2.2011 ist aus der neuen Partnerschaft des Antragsgegners sein Sohn L. geboren worden. Bis einschließlich August 2011 war der Antragsgegner der Mutter seines zweiten Kindes aus Anlass der Geburt zum Unterhalt verpflichtet.
Der Antragsgegner war während der Ehe mehrmals als Soldat im Ausland in Einsatz; der letzte Auslandseinsatz bei der Bundeswehr fand vom 9.12.2009 bis 21.4.2010 - also an 134 Tagen - im Rahmen der ISAF in Afghanistan statt. Der Antragsgegner bezog kalendertäglich 110 EUR Auslandsverwendungszuschlag (Bl. 78 der Akte). Am Ende des Einsatzes erfolgte die Trennung der Beteiligten.
Das AG hat dem Antragsgegner ein Drittel des Zuschlags i.H.v. 36 EUR täglich als Einkommen für die Einsatztage im Jahre 2010 - auf das gesamte Jahr 2010 umgelegt - zugerechnet. Nach der Berechnung des AG betrug der Zuschlag i.H.v. einem Drittel 3996 EUR. Dieser Zuschlag sei auf zwölf Monate umzulegen. Es ergebe sich ein Betrag i.H.v. 333 EUR monatlich.
Das AG ist weiter davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bis August 2011 ein Einkommen der Landesfinanzdirektion Thüringen sowie der Wehrbereichsverwaltung i.H.v. 3889,33 EUR bezogen habe. Auch wenn hinsichtlich der Bezüge der Wehrbereichsverwaltung eine Überzahlung vorliege, hätten diese die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners erhöht, da er die Überzahlung bisher nicht zurückgeführt habe.
Das AG hat der Antragstellerin einen Betreuungsbonus nicht zugebilligt, da die Tochter, die bei der Antragstellerin lebe, bereits 14/15 Jahre alt sei. Aufgrund des Alters und der Selbständigkeit der Tochter sei sie weder in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt noch müsse sie für den Barunterhalt der Tochter oder einen möglichen Mehrbedarf aufkommen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Blatt 245 bis 253 der Akte).
Der Antragsgegner greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Beschwerde vom 27.9.2013 an.
Er rügt, das AG habe zu Unrecht das volle Einkommen aus den Bezügen der Wehrbereichsleitung Nord in die Berechnung eingesetzt, obwohl er dieses zurückzuführen habe. Die Überzahlung belaufe sich für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 auf 17.825,54 EUR. Danach betrage sein Einkommen für 2010 statt 46.672 EUR nur 28.846,46 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 25.11.2013.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.1.2014 Anschlussbeschwerde erhoben.
Sie rügt, dass AG sei in seiner Unterhaltsberechnung zu Unrecht von einer Reduzierung des Einkommens des Antragsgegners ab September 2011 ausgegangen. Dass das Einkommen des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung i.H.v. 1636,84 EUR in Wegfall geraten sei, sei mehrfach mit Nichtwissen bestritten worden.
Auch habe das AG den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Auslandzuschlag des Antragsgegners zu niedrig angesetzt. Dieser betrage für insgesamt III Tage nicht täglich 110 EUR, sondern stattdessen 131,47 EUR.
Auch sei nach der Entscheidung des OLG Schleswig (Urt. v. 29.6.2014 - 8 UF 213/03) der Auslandszuschlag mit der Hälfte als Einkommen in der Unterhaltsberechnung anzusetzen.
Das AG habe weiter nicht berücksichtigt, dass der Antragstellerin ein Betreuungsbonus zustehe. Diese fahre ihre Tochter zweimal wöchentlich nach S. zum Training im Sportverein "A." und zu acht bis zehn Wettkämpfen im Jahr. Auch Fahrten zu schulischen Veranstaltungen und zu Mitschülern, die gemeinsam die jeweiligen Projekt- und Gruppenarbeiten zu erledigen haben, müsse die Antragstellerin alleine bewältigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.1.2014 Bezug genommen (Bl. 289 - 296 der Akte).
Über das Vermögen des Antragsgegners ist mit Beschluss des AG Meiningen vom 10.2.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. IK 4/14). Der Senat hat mit Beschluss vom 14.2.2014 das Beschwerdeverfahren aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners unterbrochen.
Die streitgegenständliche Forderung wurde gem. § 174 InsO durch die Antragstellerin am 14.9.2014 gem. § 174 InsO zur Tabelle angemeldet und nach dem Prüftermin am 2.4.2014 in voller Höhe bestritten.
II. Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten unt...