Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 28.12.2016; Aktenzeichen 3 O 902/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Meiningen vom 28.12.2016 (Nichtabhilfeentscheidung vom 30.01.2017) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten vor dem LG Meiningen über die Trinkwasserversorgung des sog. S. hauses in Sch ... Die Klägerin, die dort als Pächterin des im Eigentum des Streitverkündeten stehenden Anwesens eine Gaststätte betreibt, bezog bis Mai/Juni 2015 ihr Trinkwasser vom ZV R. wasser über eine Leitung, die unterirdisch über diverse Drittgrundstücke verläuft. An dieser Wasserleitung macht die Beklagte ein (im Prozess streitiges) Eigentumsrecht geltend und vertritt die Auffassung, die Leitungsnutzung der Klägerin nicht länger dulden zu müssen. Vor diesem Hintergrund billige sie, dass ihr Neffe die Leitung abgesperrt habe.
Gestützt auf den (streitigen) Vortrag, auf die Nutzung der Wasserleitung für den Gaststättenbetrieb und auch die eigene Wohnung im S. haus angewiesen zu sein, verfolgt die Klägerin mit ihrer seit November 2015 anhängigen Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Leitungsnutzung und zur Unterlassung künftiger Unterbrechungen der Wasserversorgung.
Am 11.10.2016 fand die Güteverhandlung, anschließend der Haupttermin vor der 3. Zivilkammer des LG Meiningen statt. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage wies der zuständige Einzelrichter - Richter am LG (RLG)... - darauf hin, dass ein Anspruch der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines Notleitungsrechts nach § 26 ThürNachbG bestehen könnte (Bl. 70 d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 nahm die Klägerin Stellung zu dem richterlichen Hinweis und stützte die mit der Klage verfolgten Ansprüche nun ausdrücklich auch auf § 26 ThNachbG (Bl. 74 ff. d.A.). Dem trat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2016 entgegen und vertrat dabei im Gegensatz zur Klägerin den Standpunkt, dass die Norm nur dem Eigentümer, nicht aber dem Mieter oder Pächter Rechte vermittele (Bl. 81 ff. d.A.).
Mit Verfügung vom 21.11.2016 bestimmte RLG. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und erteilte zugleich verschiedene rechtliche Hinweise (Bl. 83 Rücks. d.A.); darunter auch den folgenden:
"Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Berechtigter aus § 26 ThürNRG der Nachbar, also gemäß § 1 ThürNRG der Eigentümer des Grundstücks, vorliegend der Streitverkündete ist. Dieser kann die Pächterin zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigen."
Gestützt auf diesen Hinweis erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.12.2016, sie lehne RLG. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Es sei nicht angängig, dass ein Richter, der über einen streitigen Anspruch zu entscheiden habe, einer anwaltlich vertretenen Partei Ratschläge für die Prozessführung gäbe, konkret sogar Lösungswege vorschlage, um dem Dilemma fehlender Aktivlegitimation zu entgehen (Bl. 94 f. d.A.) Die Klägerin trat dem Befangenheitsantrag mit Schriftsatz vom 13.12.2016 entgegen (Bl. 106 d.A.).
Die 3. Zivilkammer des LG Meiningen in der Besetzung VRLG., RLG Dr ... und RaP. wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 112 ff. d.A.) als unbegründet zurück. RLG. habe mit dem beanstandeten Hinweis nur seiner Pflicht zur umfassenden Erörterung des Rechtsstreits genügt, ohne die Grenzen von prozessrechtlich gebotener Aufklärung und Belehrung einer Partei und Neutralitätspflicht zu überschreiten.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.01.2017 (Bl. 120 d.A.), der das LG nicht abgeholfen, sondern sie mit Beschluss vom 30.01.2017 (Bl. 128 f. d.A.) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des LG Meiningen ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 567, 569 ZPO.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das LG hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht das Ablehnungsgesuch gegen RLG. als unbegründet zurückgewiesen.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. ex § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinn kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss v. 13.06.2005, Az.: X ZR 195/03, zitiert nach juris; BGH NJW 2006, 2492; BVerfGE 88, 23; 102, 195; 108, 126). Maßgebend ist nicht, ob d...