Verfahrensgang

AG Jena (Aktenzeichen 44 F 49/19 UK)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.09.2020; Aktenzeichen XII ZB 94/20)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 05.09.2019 - 44 F 49/19 - wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und die des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.084,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch genommen.

Mit dem am 22.01.2019 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, den vor dem Amtsgericht Jena am 04.01.2018 im Verfahren 47 F 545/17 geschlossenen Vergleich dahin abzuändern, dass der Antragsteller ab 30.11.2018 keinen Kindesunterhalt mehr für die Antragsgegnerin zu zahlen hat.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 05.09.2019 hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben.

Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin durch Empfangsbekenntnis (Bl. 263a d.A.) am 13.09.2019 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2019, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Jena am 14. 10.2019, hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Weiterhin heißt es in diesem Schriftsatz, dass eine Erklärung der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21./22.09.2019 beigefügt sei. Dem Schriftsatz war kein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigefügt (vgl. Bl. 29 ff. VKH-Heft). Das VKH-Formular der Antragsgegnerin ging erst am 21.10.2019 ein (Bl. 29 ff. VKH-Heft). Ergänzend nimmt der Senat auf das eingereichte VKH-Formular Bezug.

Der Senatsvorsitzende hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 17.10.2019 folgenden Hinweis erteilt: "Der Senat hat vorerst davon abgesehen, das VKH-Gesuch für die beabsichtigte Beschwerde der Gegenseite zur Stellungnahme zuzuleiten, weil bereits jetzt absehbar ist, dass die Bewilligung von VKH - aus verfahrensrechtlichen Gründen - nicht erfolgen kann. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist mit Ablauf des 14.10.2019 verstrichen; eine Wiedereinsetzung im Hinblick auf die mit dem VKH-Gesuch geltend gemachte Mittellosigkeit kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Sie setzt nämlich nach ganz allgemeiner Auffassung voraus, dass innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur das VKH-Gesuch - insoweit ist die Frist durch Einlegung per Fax am 14.10.2019, dem letzten Tag der Frist gewahrt -, sondern auch die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim zuständigen Gericht eingeht (Zöller, ZPO, § 233 Rn. 23 Stichwort Prozesskostenhilfe, § 119 Rn. 53 m.w.N.). Daran fehlt es; die im Antrag er wähnte Erklärung vom 21./22.09.2019 war dem per Fax übermittelten VKH-Antrag nicht beigefügt. Ich rege Prüfung an, ob der VKH-Antrag aufrechterhalten wird. Einer Stellungnahme sehe ich bis 07.11.2019 entgegen." Dieser Hinweis wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin per Empfangsbekenntnis (Bl. 326a d.A.) am 21.10.2019 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2019, beim Thüringer Oberlandesgericht am gleichen Tag eingegangen, hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Thüringer Oberlandesgericht (Bl. 376 ff. d. A.) wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Beschwerde erhoben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter "Aufhebung" des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena, Az. 44 F 49/19, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen sowie der Antragsgegnerin wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Zum Wiedereinsetzungsantrag führt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe es nicht zu vertreten, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21./22.09.2019 dem VKH-Antrag nicht beigefügt war. Die bei ihr tätige zuverlässige Rechtsanwaltsangestellte Frau S. habe es trotz allgemeiner und zusätzlich konkreter Anweisung versehentlich unterlassen, dem Verfahrenskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21./22.09.2019 und die Anlagen beizufügen. Da die Antragsgegnerin es somit nicht verschuldet habe, dass die VKH-Erklärungen und Belege nicht beigefügt gewesen seien, könne dies innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag, die Beschwerde sowie die Beschwerdebegründung jeweils vom 29.10.2019 sind der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

Der Antr...

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