Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Stufenklage; Verjährungshemmung durch Klageerhebung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zugewinnausgleichsforderung verjährt gem. § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichspflichtige Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist, d.h. mit der Kenntniserlangung von der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
2. Die eingereichte und demnächst zugestellte Stufenklage hemmt die Verjährung des geltend gemachten Leistungsanspruchs in jeder Höhe.
3. Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung wird durch Nichtbetreiben des Prozesses seitens des Ausgleichsberechtigten dann beendet, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorausgegangenen Stufe nicht weiterbetrieben wird. Die Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen.
Normenkette
EG 229 § 6 Abs. 1 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nrn. 1, 14, Abs. 2 S. 1, Nr. 14, Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Gera (Beschluss vom 27.07.2004; Aktenzeichen 1 F 715/02) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
Die Klägerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann, den Beklagten, in einem selbständigen Klageverfahren auf Zugewinnausgleich in Anspruch.
Die Ehe der Parteien wurde aufgrund des am 15.1.1998 zugestellten Scheidungsantrages der Klägerin am 16.7.1999 geschieden. Das AG hat im Termin vom 16.7.1999 die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Das Urteil ist seit dem 16.7.1999 rechtskräftig, nachdem die Parteivertreter im Termin übereinstimmend auf Rechtsmittel verzichtet haben. Das Scheidungsurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5.8.1999 zugestellt; diese hat es mit Schreiben vom 5.8.1999 an die Klägerin mit dem Zusatz weitergeleitet: "übermittele ich Ihnen das rechtskräftige Urteil zur Kenntnisnahme".
Am 11.7.2002 hat die Klägerin eine Stufenklage auf Auskunftserteilung, Wertermittlung, Herausgabe der sich nach Auskunftserteilung ergebenden Unterlagen, Versicherung an Eides statt und Zahlung des sich ergebenden Zugewinnausgleichs beim AG Gera eingereicht und auf die gerichtliche Anforderung vom 11.7.2002 den Gerichtskostenvorschuss am 23.7.2002 eingezahlt. Die Klage wurde am 1.8.2002 formlos an die Familienabteilung abgegeben und dem Beklagten am 12.8.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.8.2002, eingegangen am 28.8.2002, hat die Klägerin beantragt, ihr zur Rechtsverfolgung für die Klage Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung zu bewilligen.
Am 30.8.2002 hat der Beklagte eine Stufenwiderklage auf Zugewinnausgleich gegen die Klägerin eingereicht, die er am 2.9.2002 zurückgenommen hat.
Die Parteien haben im Termin vom 13.9.2002 einen Teilvergleich geschlossen, in dem der Beklagte sich verpflichtet hat, der Klägerin über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag 15.1.1998 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen und von ihm unterzeichneten Bestandsverzeichnisses und den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mitzuteilen.
Mit Schriftsatz vorn 10.10.2002 hat der Beklagtenvertreter ein von dem Beklagten unterzeichnetes Vermögensverzeichnis überreicht. Das AG hat den Schriftsatz mit Verfügung vom 17.10.2002, ausgeführt am 21.10.2002, an die Klägerin weitergeleitet.
Mit Schriftsatz vom 10.3.2003, eingegangen am 13.3.2002, hat die Klägerin den Klageantrag zu II. (Herausgabe von Unterlagen nach Auskunftserteilung) präzisiert. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.4.2003, weitergeleitet am 22.4.2003, Stellung genommen.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2003, eingegangen am 28.10.2003, hat die Klägerin den Klageantrag zu 3) (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) für erledigt erklärt und angekündigt, die Bezifferung des Ausgleichsanspruches werde demnächst erfolgen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 22.4.2004, eingegangen am 26.4.2003, hat die Klägerin an die Bescheidung ihres Prozesskostenhilfeantrages erinnert und ihren Zugewinnausgleichsanspruch beziffert.
Die Klägerin hat vorgetragen, eine Verjährung ihres Zugewinnausgleichsanspruches sei nicht eingetreten. Die Hemmungswirkung der erhobenen Klage sei nicht durch einen Verfahrensstillstand beendet worden. Sie habe am 27.8.2002 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Es sei unschädlich, dass der in Familiensachen übliche Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden sei. Die Nichtbescheidung des Prozesskostenhilfeantrages stelle einen triftigen Grund für das Untätigbleiben dar.
Weiter liege in der Erledigungserklärung ein Weiterbetreiben des Prozesses. Das Wesen der Stufenklage bestehe darin, dass eine Stufe zu erledigen sei, bevor zur nächsten Stufe übergegangen werde.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2004 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und die Einrede der Verjährung erhoben.
Zu...