Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch von M., Blatt, Flur 1, Flurstücke xx und xxeingetragenen Grundstücke

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vollstreckunggseinstellung wegen Selbstmordgefahr nach § 765a ZPO mit der Auflage angeordnet werden, dass der Vollstreckunggschuldner eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit wahrnimmt und dass er die Notwendigkeit weiterer Behandlung in halbjährlichem Abstand durch eine Bescheinigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nachweist.

2. Nach allgemeiner Auffassung kann die Vollstreckungseinstellung auch mit Zahlungsauflagen an den Schuldner verbunden werden. Die Vorschrift des § 850c BGB ist dabei allenfalls entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

GG Art. 1; ZPO §§ 765a, 850c

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 7 a T 183/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.800 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht hat das laufende Zwangsversteigerungsverfahren nach Einholung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 08.11.1999 bis zum 07.11.2001 wegen akuter Suizidgefährdung der Vollstreckungsschuldnerin einstweilen eingestellt.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers hat das Landgericht zwar hinsichtlich der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens selbst zurückgewiesen, zugleich aber angeordnet, dass die Vollstreckungsschuldnerin sich in fachärztliche Behandlung zu begeben und dem Vollstreckungsgericht durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes zum 31.05.2000, 30.11.2000 und 31.05.2001 den Fortbestand des Einstellungsgrundes nachzuweisen hat. Das Landgericht hat der Vollstreckungsschuldnerin darüber hinaus im Tenor seiner Entscheidung aufgegeben, auf die zu vollstreckende Forderung monatliche Zahlungen in Höhe von 200,00 DM für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2000 und danach solche in Höhe von 400,00 DM monatlich zu leisten. In den Entscheidungsgründen (Bl. 7 des Beschlusses des Landgerichts) hält das Landgericht hingegen Zahlungen in Höhe von 300,00 DM bzw. 600,00 DM für angemessen. Hinsichtlich der Festlegung der Höhe zu leistenden Zahlungen ist das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe von einer monatlichen Altersrente der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von 1.706,19 DM ausgegangen, die jedoch aufgrund einer Pfändung bis Oktober 2000 nur in Höhe von monatlich 1.349,95 DM ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat das Landgericht monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 483,00 DM, die jährlich Garagenmiete in Höhe von 900,00 DM und die Aufwendungen der Vollstreckungsschuldnerin zur Tilgung eines Kredits in Höhe von jährlich 1.650,00 DM berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin, die hinsichtlich der Höhe der festgelegten Zahlungsraten einen Widerspruch zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen rügt und im Übrigen meint, die vom Landgericht festgelegten Ratenzahlungen seien ihr nicht zuzumuten. Insbesondere habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Vollstreckungsgläubigerin ausweislich der im Erstbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 03.03.2000 (vgl. Bl. 30 ff Bd. II d.A.) vorgelegten Aufstellung im Jahre 1999 Aufwendungen für das Grundstück getätigt habe, die die Mieteinnahmen überstiegen. Damit sei auch in Zukunft zu rechnen. Für die Tilgung der Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 137,50 DM stehe aus diesem Grund nur ihre Rente zur Verfügung, so dass der Vollstreckungsschuldnerin für die Zeit von April bis Oktober 2000 nur ein unter der Pfändungsfreigrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO liegendes Einkommen verbleibe, während ihr Einkommen für die Zeit danach nur knapp oberhalb der Pfändungsfreigrenze liege.

Darüber hinaus wendet sich die Vollstreckungsschuldnerin auch gegen die Verpflichtung, die Fortdauer der Suizidgefährdung halbjährlich durch Bescheinigungen bestätigen zu lassen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 96 ZVG, 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts enthält für die Vollstreckungsschuldnerin einen neuen selbständigen Beschwerdegrund im Sinne des § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO, weil das Landgericht anders als das Amtsgericht die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit Auflagen verbunden hat, die die Vollstreckungsschuldnerin belasten.

In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde indessen keinen Erfolg, weil die vom Landgericht angeordneten Auflagen nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf einer umfassenden Interessenabwägung im Sinne des § 765 a Abs. 1 ZPO, die der Senat teilt und die er sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht. ...

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