Verfahrensgang
AG Hildburghausen (Entscheidung vom 07.11.2002; Aktenzeichen 320 Js 10475/01 - 1 Cs) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen vom 07.11.2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und der Angeklagte wird freigesprochen, soweit der Angeklagte wegen eines
Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen ä 7 EUR verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Außer-Acht-Lassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schuldig ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren um 2/3 ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren fallen zu 2/3 der Staatskasse, zu 1/3 dem Angeklagten selbst zur Last.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten außerhalb des Revisionsverfahrens gilt: Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die entstandenen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hildburghausen verurteilte den Angeklagten am 07.11.2002 wegen einer Ordnungswidrigkeit des Außer-Acht-Lassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Schädigung eines anderen zu einer Geldbuße von 35,- EUR und wegen eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen ä 7,- EUR. Das Amtsgericht hat hierbei folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte begab sich am 04.05.2001 mit dem PKW seines Vaters nach Seh. in die G. straße, um bei dem Zeugen R. H. eine Musikanlage und Schallplatten zu holen. Die Gegenstände sollten anschließend in eine Diskothek gebracht werden. Bei dem Fahrzeug seines Vaters handelte es sich um einen Toyota Corolla in Kombi-Ausführung, amtl. Kz. ... 21. Der Angeklagte parkte das Fahrzeug am Fahrbahnrand und ca. 20 cm vom Bordstein entfernt. Er holte zunächst einen Teil der Anlage und belud damit das Fahrzeug, um sich anschließend nochmals zum Zeugen H. zu begeben und weitere Gegenstände zu holen, wie Schallplatten und das Mischpult. Als er sich mit den Gegenständen zum Fahrzeug begeben wollte, stand das Fahrzeug nicht mehr an der geparkten Stelle, sondern ca. 50 m weiter bergabwärts. Der Angeklagte hatte nicht die nötigen Sicherungsmaßnahmen gegen das Wegrollen des Fahrzeugs getroffen. Es hatte sich aufgrund der Beladung in Bewegung gesetzt und war gegen einen Laternenmast gestoßen. Dieser hatte das Fahrzeug aufgehalten. Auf Grund des Anstoßes wurde der Laternenmast erst um 15 Grad in die Schräge versetzt. Am Fahrzeug des Angeklagten hatte sich die Radkappe des rechten Forderrades in Folge des Anstoßes gelöst. Ein leichter Kratzer war auf der Beifahrerseite erkennbar.
Obwohl der Angeklagte den Schaden am Lichtmast, nämlich die Schräge um 15 Grad bemerkte, verließ er mit dem Fahrzeug die Unfallstelle, ohne seinen Pflichten zu genügen. Am Lichtmast entstand ein Schaden von EUR 242,86."
Hiergegen legte der Angeklagte mit beim Amtsgericht am 14.11.2002 eingegangenem Telefaxschreiben seines Verteidigers "Rechtsmittel" ein. Das Rechtsmittel hat er nach am 03.01.2003 wirksam gewordener Urteilszustellung mit am 03.02.2003 beim Amtsgericht eingegangenem weiteren Telefaxschreiben seines Verteidigers vom selben Tag als Revision bezeichnet und zugleich begründet. Der Angeklagte begehrt die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hildburghausen und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts, sowie in formeller Hinsicht die Nichtgewährung des letzten Wortes.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Verteidiger am 17.05.2004 bekannt gegebenen Stellungnahme vom 13.05.2004 beantragt, die Revision des Angeklagten unter der ergänzenden Klarstellung des Urteilstenors dahin, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit fahrlässig begangen wurde, als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Mit am 27.05.2004 eingegangenem Schreiben hat der Verteidiger erwidert, dass die von ihm erhobene Verfahrensrüge den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
II.
Die statthafte Sprungrevision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 335, 345 Abs. 1 StPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
1.
Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2004 Bezug genommen, welche auch durch das weitere Vorbringen des Angeklagten nicht entkräftet werden.
2.
Die Sprungrevision hat aber mit der ebenfalls erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch ...