Entscheidungsstichwort (Thema)
Firma einer GmbH, Personenfirma ohne Gesellschafterbezug, Verwendung des Namens einer fiktiven Person, Irreführungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung des Namens einer fiktiven Person, der in der Firma einer GmbH enthalten ist, ist nicht irreführend i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB. Zwar ist bei der Verwendung des Namens einer fiktiven Person die Firma ersichtlich unwahr, jedoch sind die Namen der Gesellschafter einer GmbH (beschränkte Haftung!) für den maßgeblichen Durchschnittsadressaten nicht von wesentlicher Bedeutung für seine wirtschaftliche Entscheidung. Die fiktive Person hat für die angesprochenen Verkehrskreise keine Relevanz. Wenn die betroffenen Verkehrskreise den verwendeten Namen nicht einer bestimmten Person zuordnen können, ist es für ihre wirtschaftliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob es sich bei der Personenfirma um den Namen einer existenten oder einer fiktiven Person handelt.
Normenkette
HGB § 18 Abs. 2; GmbHG § 4
Verfahrensgang
AG Jena (Beschluss vom 08.12.2009; Aktenzeichen HRB 504676) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.12.2009 wird die Zwischenverfügung des AG Jena vom 8.12.2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Handelsregisteranmeldung vom 27.11.2009 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senates an das AG zurückverwiesen.
Gründe
I. Am 27.11.2009 hat die Antragstellerin die - geänderte - Firma "Obermüller ... mbH" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Mit Zwischenverfügung vom 8.12.2009 hat das Registergericht diese Firma beanstandet, da sie irreführend i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB sei. Im Übrigen hat das Registergericht Bezug genommen auf die Ausführungen der IHK Erfurt in der Stellungnahme vom 19.10.2009 (Bl. 4 d.A.): Der in der Firma enthaltene Begriff "Obermüller" sei ein nicht selten vorkommender Nachname. Ein Zusammenhang mit den Namen der Gesellschafter (O. und M.) sei nicht erkennbar. Somit sei eine Firmenklarheit nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.12.2009, mit der sie die Auffassung vertritt, bei der von ihr angemeldeten Firma liege die Irreführungsgefahr fern, weil es sich bei dem fremden Namen um einen Drittnamen handele, der ohne weiteres als Fantasiename erkennbar sei. Wegen der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2009 und 13.1.2010.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG).
Das OLG Jena ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die am 27.11.2009 zur Eintragung angemeldete (geänderte) Firma ist - entgegen der Auffassung des Registergerichts - nicht zu beanstanden.
Die Firma "Obermüller ... mbH" verstößt nicht gegen § 4 GmbHG, wonach die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten muss. Diese Voraussetzung liegt hier vor und weitere Anforderungen stellt § 4 GmbHG nicht; die Personenfirma einer GmbH ohne Gesellschafterbezug ist nicht - mehr (vgl. § 4 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung) - gesetzlich ausgeschlossen.
Die Verwendung des Namens "Obermüller", der in der Firma "Obermüller ... mbH" enthalten ist, verstößt auch nicht gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB wird im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Zur Irreführung geeignet i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z.B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, zu beurteilen. Als Maßstab in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB dient - objektiviert - die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Maßgebend ist also auf den "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" abzustellen. Die Irreführungseignung ist daher in der Regel normativ festzustellen (OLG München, Beschl. v. 28.4.2010 - 31 Wx 117/09, juris).
Eindeutig irreführend wäre die Verwendung des Namens einer jedermann bekannten Person des öffentlichen Lebens (Beispiele: "Claudia Schiffer Kosmetik GmbH" oder "Beckenbauer Fußballartikel GmbH), sofern die betreffende Person nicht an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Verbot der Irreführung setzt bereits dann ein, wenn die in der Firma bezeichnete P...