Verfahrensgang

AG Suhl (Entscheidung vom 26.04.2005; Aktenzeichen 310 Js 15593/04 - 2 Owi)

 

Gründe

I. Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - setzte durch Bußgeldbescheid vom 30.06.2004 gegen den Betroffenen wegen einer am 09.05.2004 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l eine Geldbuße von 250,00 Ç fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an.

Gegen den am 30.07.2004 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 07.07.2004 Einspruch ein.

Daraufhin verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 26.04.2005 in Anwesenheit wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 Ç und ordnete unter Anwendung der Wirksamkeitsregelung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an.

Am 28.04.2005 legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Eine Ausfertigung des mit schriftlicher Begründung versehenen Urteils wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 02.06.2005 zugestellt. Am 09.06.2005 begründete der Verteidiger des Betroffenen die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2005 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 26.04.2005 aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf die Sachrüge war das Urteil des Amtsgerichts Suhl aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil das Gericht von einer ordnungsgemäßen Messung der Atemalkoholkonzentration ausgegangen ist, ohne sich anhand entsprechender tatsächlicher Feststellungen von der Einhaltung der Bedingungen eines ordnungsgemäßen Messverfahrens zu überzeugen.

Wie der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Beschluss vom 08.07.2005 (Az. 1 Ss 22/05) ausgesprochen hat, müssen bei einer Verurteilung wegen Fahrens unter Alkohol gem. § 24a Abs. 1, 3 StVG, der die Messung der Atemalkoholkonzentration mittels eines bauartzugelassenen, gültig geeichten Atemalkoholmessgerätes zugrunde liegt, die Urteilsgründe weder Angaben zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Messverfahrens noch zu den gemessenen Einzelwerten enthalten, sofern Anhaltspunkte für Messfehler nicht vorhanden sind und auch nicht geltend gemacht werden (vgl. BGHSt 39, 291, 300 f.; 43, 277, 283 f.; 46, 358, 373).

Vorliegend hat der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe bereits in der Hauptverhandlung eingewandt, dass eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Vornahme der ersten Einzelmessung mit dem Atemalkoholmessgerät nicht eingehalten worden sei.

Bei der Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten handelt es sich um eine notwendige Verfahrensbedingung für die Gewinnung eines zuverlässigen Messergebnisses bei der Atemalkoholbestimmung (siehe Schoknecht, Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. im Auftrag des Bundesministers für Verkehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 86, 1992, S. 12; Begr. zu § 24a StVG, BT-Drucks. 13/1439 Seite 4; BGHSt 46, 358, 367, 369). Erst nach mindestens 20-minütiger Wartezeit hat sich das Risiko von Schwankungen auf ein zu vernachlässigendes geringes Maß vermindert (Schoknecht aaO. S. 12).

Der Einwand des Betroffenen, diese Wartefrist sei hier nicht eingehalten worden, war keineswegs aus der Luft gegriffen. Nach den getroffenen Feststellungen begab sich der Betroffene unmittelbar nach Verlassen der Gaststätte, in der er alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, zu seinem Fahrzeug, fuhr damit sogleich los, wurde wenige Minuten später von der Polizei angehalten und einem Alkoholtest unterzogen, 10 Minuten darauf fand die Atemalkoholwertbestimmung mittels eines Dräger Evidential-Messgerätes statt.

Der Tatrichter war deshalb gehalten, die Zuverlässigkeit der Messung zu überprüfen und dies sowie das Ergebnis dieser Überprüfung in den Urteilsgründen festzuhalten.

Das Amtsgericht hat insofern ausgeführt:

"Soweit hier der Betroffene einwendet, dass nach Angaben seiner geschiedenen Ehefrau, die bei der Fa. D., dem Gerätehersteller, beschäftigt ist, 20 Minuten bis zur Atemalkoholmessung gewartet werden müsste und der Betroffene sich den Mund hätte ausspülen müssen, handelt es sich hierbei lediglich um Angaben vom Hörensagen, die letztlich die Bedienung des Gerätes nach den Richtlinien des Thüringer Innenministerium, wie sie vom Zeugen B. vollzogen worden sind, nicht widerlegen können.

Das Gericht geht daher von einer ordnungsgemäßen Messung aus, die auch noch im Rahmen der zeitlichen Eichung des Gerätes vorgenommen worden ist, sodass das Messergebnis unter ordnungsgemäßen Unständen zustande gekommen is...

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