Leitsatz (amtlich)
Zur Entbehrlichkeit von tatrichterlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen.
Verfahrensgang
AG Eisenach (Entscheidung vom 05.08.2004; Aktenzeichen 495 Js 4067/04 - 2 Owi) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 05.08.2004 wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 250,00 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Ferner trägt er die Gebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte (1,0 Gebühren gem. Anlage 1 Nr. 4120 zu § 3 Abs. 2 GKG) ermäßigt. Außerdem trägt der Betroffene die Hälfte der Auslagen der Staatskasse in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 07.11.2003 verhängte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen einer am 08.07.2003 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h eine Geldbuße von 50,00 EUR und ordnete ein Regelfahrverbot gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV für die Dauer von 1 Monat an.
Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen verurteilte das Amtsgericht Eisenach den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 05.08.2004 wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 500,00 EUR.
Der Betroffene legte durch seinen Verteidiger am 09.08.2004 Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein und begründete diese, nachdem ihm das mit Gründen versehene Urteil am 28.08.2004 zugestellt worden war, am 27.09.2004. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Namentlich macht er geltend, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen und deshalb eine unangemessen hohe Geldbuße festgesetzt habe.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2004, das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 05.08.2004 im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Eisenach zurückzuverweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Hinsichtlich des Schuldspruches ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und wird vom Betroffenen, der ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung die Tat und seine Täterschaft eingeräumt hat, auch nicht beanstandet.
Bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat der Rechtsfolgenbemessung einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 4 der Urteilsausfertigung ist das Amtsgericht von einem Bußgeldrahmen von mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR ausgegangen.
Den Rahmen der Geldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten legt § 17 Abs. 1 und 2 OWiG fest, da das Straßenverkehrsgesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR. Gemäß § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn ein Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274 StVO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG stellt sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Tatbegehung eine Ordnungswidrigkeit dar und das Gesetz droht sowohl für vorsätzliches als auch für fahrlässiges Handeln eine Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden. Demgemäß beträgt der Sanktionsrahmen bei fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie das Amtsgericht hier angenommen hat, 5,00 EUR bis 500,00 EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04).
Auf diesem Fehler beruht das Urteil, weil nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Geldbuße festgesetzt hätte.
Ferner fehlen in dem Urteil hinreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
Entbehrlich sind solche Feststellungen gem. § 17 Abs. 3 2. Hs. OWiG in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Das ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats bei Ordnungswidrigkeiten, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR geahndet werden, der Fall (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04; vom 04.11.2004, 1 Ss 21/03, vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03). Das Amtsgericht hat jedoch eine Geldbuße von 5vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03). Das Amtsgericht hat jedoch eine Geldbuße von 500,00 EUR festgesetzt.
Nach ebenfalls gefestigter Recht...