Gründe

I. Der Antragsteller, der gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der JVA Tonna verbüßt, begehrt mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG der Sache nach die Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners, durch den der Antrag auf Verlegung in eine Hamburger Justizvollzugsanstalt abgelehnt wurde sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Verlegung zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 26.09.2004 beantragte der Gefangene die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt der Stadt Hamburg. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tonna, dem der Antrag vom Thüringer Justizministerium zuständigkeitshalber vorgelegt worden war, wies das Verlegungsgesuch mit Bescheid vom 25.10.2004 zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2004 Beschwerde beim Thüringer Justizministerium. Mit Erlass vom 19.11.2004 lehnte das Thüringer Justizministerium eine Änderung des Bescheides des Antragsgegners ab.

II. Für die Entscheidung über den Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist die Strafvollstreckungskammer zuständig.

Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, stellt eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges dar. Sie ist deshalb mit dem Rechtsbehelf nach § 109 StVollzG angreifbar, über den gem. § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hat (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.08.2003, 2 VAs 6/03, ZfStrVo 2004, 179). Bei der Ablehnung des Verlegungsantrages durch die Justizvollzugsanstalt handelt es sich auch nicht bloß um einen verwaltungsinternen Vorgang; sie ist vielmehr eine selbständig anfechtbare Maßnahme.

Da sich der von dem Antragsteller gewählte Rechtsweg als unzulässig erwiesen hat, war die Sache in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen (vgl. Brandenburgisches OLG aaO.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2581490

StV 2006, 147

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge