Entscheidungsstichwort (Thema)

Bare Zuzahlung; Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verjährung des Anspruchs auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Registereintragung des umgewandelten Unternehmens erfolgte (gegen OLG Rostock VIZ 2004, 467).

 

Normenkette

LwAnpG § 28 Abs. 2, 3b

 

Verfahrensgang

AG Gera (Beschluss vom 26.04.2004; Aktenzeichen XV Lw 50/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.11.2005; Aktenzeichen BLw 9/05)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Gera vom 26.4.2004 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Übergabe von Fotokopien

a) einer Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 6.11.1991, welche sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG ... und deren jeweilige Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche aus Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet, und unter Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre,

b) der DM-Eröffnungsbilanzen der LPGen (T)... und (P)... zum 1.7.1990 sowie der Bilanz der LPG (P)... zum 30.11.1990, der Bilanz der LPG (T)... zum 31.3.1991 und der Bilanzen der LPG ... zum 1.4.1991 und zum 30.6.1991, jeweils einschließlich zugehöriger Prüfberichte und Inventarlisten, etwaiger Wertgutachten für die bilanzierten Grundstücke und Gebäude sowie der jeweiligen Begründungen und/oder vorhandenen Gutachten hinsichtlich der jeweiligen Rückstellungen.

Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Instanzen, an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG.

Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin einer LPG, der der Antragsteller bis zur Umwandlung angehörte. Die Umwandlung wurde am 6.11.1991 beschlossen und am 19.10.1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Antragsteller hat im Zuge der Umwandlung einen Geschäftsanteil der Antragsgegnerin von 5.000 DM gezeichnet und ist nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin, bei der er auch bis 1998 beschäftigt war. Als weitere Abfindung seiner Mitgliedschaftsrechte hat er bis 1996 einen Betrag von 3.510,41 DM erhalten, wenngleich er das Barabfindungsangebot der Antragstellerin vom 22.1.1992 über gesamt 8.510,41 DM nicht ausdrücklich angenommen hat.

Die Antragsgegnerin hatte die Anteile aller nach dem LwAnpG Abfindungsberechtigten ursprünglich auf der Grundlage eines Privatgutachtens zum Verkehrswert des Unternehmens (1.445.842,62 DM) und einer vorläufigen bzw. vorgezogenen Bilanz (Eigenkapital ca. 12,5 Mio. DM) ermittelt. Diese Unterlagen seien Grundlage der Umwandlung gewesen. Eine Bilanz zum 31.12.1991 wurde nicht mehr erstellt. Die - später erstellte - Bilanz zum 30.6.1991 weist ein Eigenkapital von ca. 9,7 Mio. DM aus, diejenige zum 30.6.1992 von ca. 9,4 Mio. DM. Die den Abfindungsberechtigten zugewiesenen Anteile erreichten nicht einmal die Höhe der Inventarbeiträge einschließlich Feldinventar nach § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG. Im Umwandlungsbeschluss vom 6.11.1991 wurde ein Barabfindungsvolumen von 1,9 Mio. festgesetzt, das nach einem Verteilungsschlüssel, der nicht dem LwAnpG entspricht, ausgeschüttet bzw. auf gezeichnete Anteile angerechnet wurde.

Nachdem mehrere ehemalige Mitglieder weitere Ansprüche geltend gemacht hatten, hat das AG Gera in einem Parallelverfahren (OLG Jena - Lw 12/96; OLG Jena - Lwu 731/00) ein Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt, der auf der Grundlage der Bilanz zum 30.6.1992 einen wahren Wert des Unternehmens von 2,9 Mio. DM ermittelt hat. Da die Antragsgegnerin am begünstigten Landerwerb von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) interessiert war und dieser bislang an dem fehlenden Nachweis der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung gescheitert war, hat der Vorstand zu einer Generalversammlung am 10.1.2002 eingeladen, an der nach einer Anwesenheitsliste auch der Antragsteller teilgenommen hat. In dieser Versammlung wurde - ausweislich des Protokolls einstimmig - beschlossen, ca. 400.000 EUR als Nachabfindung zur Verfügung zu stellen, so dass die Abgeltung des Pflichtinventarbeitrages zu 100 % erfolgen könne. Mit den Anspruchsberechtigten sollten anschließend (Abfindungs-) Vereinbarungen geschlossen werden.

Auch der Antragsteller hat dann ein Angebot für eine Abfindungsvereinbarung vom 10.1.2002 erhalten, nach dem sein Anteil am Eigenkapital 9.286,42 DM betrage, er bereits 8.510,41 DM erhalten habe und er keine weiteren Zahlungen erhalten solle. Der Antragsteller hat dieses Angebot nicht angenommen, sondern mit Schreiben vom 24.4.2002 einen rechnerischen Gesamt...

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