Leitsatz (amtlich)
Keine Umdeutung der weiteren Beschwerde gegen den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und Vollstreckung der Haft, wenn der Haftbefehl erst nach der Entscheidung über die einfache Beschwerde aufgehoben worden ist.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; StPO § 230 Abs. 2, § 296
Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 21.07.2010; Aktenzeichen 1 Qs 226/10) |
AG Rudolstadt (Aktenzeichen 230 Js 31173/09 - 1 Ds) |
Tenor
Die weitere Beschwerde ist erledigt.
Gründe
I. Gegen den Beschwerdeführer war Anklage wegen Beleidigung vor dem Amtsgericht Rudolstadt erhoben, das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 18.03.2010 bestimmt worden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht. Ein Vorführungsersuchen scheiterte. Darauf erließ das Amtsgericht Rudolstadt am 18.03.2010 einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wurde am 16.07.2010 festgenommen, und es wurde ihm der Haftbefehl verkündet. Im Ergebnis dessen hielt das Amtsgericht den Haftbefehl aufrecht und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.07.2010.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2010, der am 19.07.2010 beim Amtsgericht Rudolstadt einging, legte der Verteidiger des Angeklagten gegen den Haftbefehl Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 21.07.2010 verwarf das Landgericht Gera als Beschwerdegericht die Beschwerde als unbegründet.
Dagegen legte der Verteidiger des Angeklagten für den Angeklagten am 26.07.2010 weitere Beschwerde ein. In der Hauptverhandlung vom 29.07.2010 hob das Amtsgericht Rudolstadt den Haftbefehl auf.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2010 die weitere Beschwerde zu verwerfen.
II. Die statthafte weitere Beschwerde ist erledigt.
Sie ist durch die Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Rudolstadt im Hauptverhandlungstermin vom 29.07.2010 gegenstandslos geworden.
Eine Umdeutung des Begehrens des Angeklagten in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und Vollstreckung der Haft gem. § 230 Abs. 2 ist nicht angezeigt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., vor § 296 Rn. 18a) ist in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe die Beschwerde trotz Erledigung der belastenden Maßnahme zwecks Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zulässig, sofern sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der der Haftbefehl erst nach der Entscheidung des erstinstanzlichen Beschwerdegerichts aufgehoben worden ist (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2005, 1 Ws 126/05, NStZ-RR 2007, 349, 350; Meyer-Goßner aaO. mit Nachweisen zur Gegenansicht). Artikel 19 Abs. 4 i.V.m. den durch die Anordnung der Haft beeinträchtigten Grundrechten gebietet effektiven Rechtschutz. Diesem Gebot ist jedoch bereits dann entsprochen, wenn das Beschwerdegericht über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden hat. Das Offenstehen auch des weiteren Instanzenzuges trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung der angefochtenen Maßnahme ist - zumal unter Berücksichtigung der Begrenztheit der Ressourcen der Justiz - verfassungsrechtlich nicht geboten.
Fundstellen
Haufe-Index 2624388 |
NStZ 2017, 396 |
StRR 2010, 402 |