Leitsatz (amtlich)

›1. Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält im Falle der Verbindung mehrerer staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren die Vorverfahrensgebühr nach § 84 Abs. 1, § 83 Abs.1, § 97 Abs. 3 BRAGO mehrfach, wenn er vor der Verbindung in jedem der Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Ob die Verfahrensbindung vor oder nach Anklageerhebung erfolgt, ist unerheblich.

2. Entstehen mehrere Gebühren , so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030586

NJ 2004, 372

Rpfleger 2004, 313

www.judicialis.de 2004

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