Leitsatz (amtlich)
Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (Anschluss an BGHSt 29, 274 ff). Die Hinweispflicht soll den Betroffenen vor Überraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht hat einstellen können. Das Unterlassen eines solchen Hinweises begründet in der Regel die Rechtsbeschwerde und führt - bei unbeschränktem Rechtsmittel - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowohl im Schuld- als auch im Rechtsfolgenausspruch, da ansonsten dem Betroffenen die Möglichkeit der Rücknahme seines Einspruchs genommen würde.
Normenkette
StPO § 265 Abs. 2; StVG § 25; OWiG § 71 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Jena (Entscheidung vom 06.05.2009; Aktenzeichen 598 Js 7699/09 - 9 OWi) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 06.05.2009 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.
Gründe
I. Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 06.11.2008 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts um 24 km/h, begangen am 12.06.2008, eine Geldbuße von 40,- € festgesetzt.
Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Jena mit Urteil vom 06.05.2009 gegen den in der Hauptverhandlung abwesenden und anwaltlich in Untervollmacht vertretenen Betroffenen, der vor dem Termin seine Fahrereigenschaft zugestanden hatte und von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, im Hinblick auf dessen Voreintragungen im Verkehrszentralregister eine erhöhte Geldbuße von 150,- € und ein einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer verhängt.
Am 13.05.2009 hat der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde gegen das Urteil erhoben. Die Rechtsbeschwerde ist am 25.06.2009 mit der auf das Unterlassen eines gebotenen rechtlichen Hinweises vor Verhängung des Fahrverbotes gestützten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Am 18.07.2009 ist das mit Gründen versehene Urteil dem Betroffenen zugestellt worden, nachdem es zuvor am 09.06.2009 und nochmals am 08.07.2009 an den Verteidiger zugestellt worden war, dessen Vollmacht sich jedoch im Zeitpunkt der Zustellung jeweils noch nicht bei den Akten befand.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2009 beantragt, das angefochtene Urteil schon auf die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Jena zurückzuverweisen.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde gegen das wegen § 145a Abs. 1 StPO erst am 18.07.2009 wirksam zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und fristgerecht erhoben sowie form- und fristgerecht begründet.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 12.06.2008 nicht verjährt, da seine am 21.08.2008 angeordnete Anhörung die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen hat und der am 11.11.2008 zugestellte Bußgeldbescheid vor Ablauf von weiteren 3 Monaten am 06.11.2008 erlassen worden ist.
Das angefochtene Urteil ist aber auf die entsprechend den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführte und damit zulässig erhobene Verfahrensrüge aufzuheben.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Betroffene zu Recht, dass das Amtsgericht gegen ihn ein Fahrverbot nach § 25 StVG ausgesprochen hat, obwohl der Bußgeldbescheid eine solche Maßnahme nicht vorgesehen und das Amtsgericht ihn oder seinen Verteidiger weder in noch vor der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Verhängung einer solchen Maßnahme hingewiesen hat.
Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. BGHSt 29, 274 ff.; OLG Koblenz VRS 71, 209; OLG Düsseldorf VRS 77, 367 und 87, 203; OLG Hamm zfs 2005, 519). Die Hinweispflicht soll den Betroffenen vor Überraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht hat einstellen können. Das Unterlassen eines solchen Hinweises begründet in der Regel die Rechtsbeschwerde und führt - bei unbeschränktem Rechtsmittel - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowohl im Schuld- als auch im Rechtsfolgenausspruch, da ansonsten dem Betroffenen die Möglichkeit der Rücknahme seines Einspruchs genommen würde (vgl. OLG Düsseldorf VRS 87, 367; Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 71 Rn. 50b).
Das Amtsgericht hat einen ent...