Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 19.05.2016; Aktenzeichen 4 O 244/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des LG Gera vom 19.05.2016, Az.: 4 O 244/12 (Nichtabhilfeentscheidung) aufgehoben und der Beschluss des LG Gera vom 07.07.2015, Az. 4 O 244/12, wie folgt abgeändert:

Die Vergütung des Sachverständigen J. A--- R--- für sein Ergänzungsgutachten vom 29.11.2014 wird auf 2.447,83 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des LG Gera vom 15.11.2012 zum Sachverständigen für die Begutachtung der Beweisfragen gemäß Beweisbeschluss des LG Gera vom 04.10.2015 bestimmt. Mit Schreiben vom 02.12.2012 beantragte der Antragsteller die Einholung des Einverständnisses der Parteien zu einem Stundensatz von 95,00 EUR. Nach Zustimmung der Kläger setzte das LG Gera mit Beschluss vom 08.01.2013 den Stundensatz auf 95,00 EUR fest. Nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 28.11.2013 beschloss das LG Gera am 21.05.2014 von Amts wegen die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Antragsteller. Zudem sollte in der Ergänzung Stellung genommen werden zu Einwendungen der Kläger. Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.05.2014 wurde der Antragsteller u.a. unter Hinweis auf das JVEG mit der ergänzenden Gutachtenerstellung beauftragt. Das Ergänzungsgutachten datiert vom 29.11.2014.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2014 verlangte der Antragsteller für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens eine Vergütung in einer Gesamthöhe von 3.339,38 EUR. Dabei legte der Antragsteller u.a. für insgesamt 28,5 Stunden einen Stundensatz von 95,00 EUR zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergütungsantrags wird auf Bl. 655 d.A. Bezug genommen. Mit Beschluss des LG Gera vom 07.07.2015 wurde die Vergütung für das Ergänzungsgutachten auf insgesamt 3.295,71 EUR festgesetzt. Zugrundegelegt wurde ein Stundensatz von 95,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungsentscheidung wird auf Bl. 752 d.A. Bezug genommen.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 09.12.2015. Sie meinen, ein Stundensatz von 95,00 EUR sei für das Ergänzungsgutachten nicht zugrundezulegen. Es fehle an einer Zustimmung der Parteien bzw. an einer gerichtlichen Festsetzung. Der für das Ausgangsgutachten festgesetzte Stundensatz könne nicht für das Ergänzungsgutachten übernommen werden. Zudem halten die Kläger die Anzahl der Stunden für nicht nachvollziehbar. Schließlich habe es sich bei der Ergänzung um die Nacherfüllung des Erstgutachtens gehandelt.

Der Bezirksrevisor bei dem LG Gera erhob mit Schriftsatz vom 19.01.2016 gegen die Festsetzung der Vergütung für das Ergänzungsgutachten Beschwerde und vertrat die Auffassung, das für das Ergänzungsgutachten lediglich ein Stundensatz von 70,00 EUR zugrundezulegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 845 d.A. Bezug genommen.

Mit Beschluss des LG Gera vom 19.05.2016 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der für das Erstgutachten erhöhte Stundensatz auch für das Folgegutachten gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 866 d.A. Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung nur in einer Gesamthöhe von 2.447,83 EUR.

1. Bei der Höhe des zu vergütenden Stundensatzes für das Ergänzungsgutachten ist nicht von 95,00 EUR auszugehen. Zwar ist dieser Stundensatz für die Erstellung des Ausgangsgutachtens aufgrund der Zustimmung der Kläger und der Entscheidung des LG Gera zutreffend. Diese Zustimmung bzw. Festsetzung erstreckt sich indes nicht ohne Weiteres auf sämtliche sich an das Ausgangsgutachten anschließenden gutachterlichen Tätigkeiten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2014 - 7 W 44/14, juris Rn. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2004 - 14 W 814/04, juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2004 - 14 W 252/14, BeckRS 2004, 04938). Vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, dass eine Zustimmung der Parteien bzw. eine gerichtliche Entscheidung immer vor der jeweiligen Sachverständigentätigkeit erfolgen muss (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2004 - 14 W 814/04, juris Rn. 15). Die gegenteilige Auffassung würde differenzierte Überlegungen für einen angemessenen Stundenlohn verhindern. So kann etwa die Anreise zu einer mündlichen Verhandlung erhebliche Fahrzeiten bedingen, die anders als üblicherweise bei privaten Aufträgen auch vollständig vergütet werden (§ 8 Abs. 2 S. 1 JVEG). Dies kann es durchaus als gerechtfertigt erscheinen lassen, einem erhöhten Stundenlohn für diesen Auftrag nicht zuzustimmen. Auch kann das Verhältnis d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge