Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten-Strafsachen. Mittagspause. Pflichtverteidiger. Gebühr. RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung von Mittagspausen bei Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung für den Pflichtverteidiger (Festhaltung an Rechtsprechung zu § 99 BRAGO, Beschluss des Senats vom 7.5.1996, AR (S) 34/96, JurBüro 1997, 86).

 

Normenkette

RVG-VV Nrn. 4115-4117; RVG § 55

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Entscheidung vom 10.02.2010; Aktenzeichen 170 Js 7742/08 1 KLs)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 18.12.2009 hat Rechtsanwalt E als beigeordneter Verteidiger der Angeklagten die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 4.941,89 € brutto (4.152,85 € netto) beantragt. Dabei hat er für die Hauptverhandlungstermine vom 02.09.2009 und 13.11.2009 jeweils einen Längenzuschlag nach Nr. 4117 VV RVG in Höhe von 216,- € netto (mehr als 8 Stunden) und für den Hauptverhandlungstermin vom 20.11.2009 einen Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,- € netto (mehr als 5 und bis 8 Stunden) geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 10.02.2010 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Landgericht M in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 4.556,33 € brutto (3.828,85 € netto) festgesetzt. Die vorgenommenen Absetzungen in Höhe von insgesamt 328,- € netto hat sie damit begründet, dass nach Abzug der Mittagspausen für den Hauptverhandlungstermin vom 20.11.2009 gar kein Längenzuschlag und für die Hauptverhandlungstermine vom 02.09.2009 und 13.11.2009 nur jeweils geringere Längenzuschläge nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,- € anzusetzen seien. Für den Hauptverhandlungstermin vom 20.11.2009 ergebe sich nach Abzug der 1 Stunde und 10 Minuten dauernden Mittagspause nur eine Verhandlungsdauer von nicht mehr als 5 Stunden. Die Hauptverhandlungstermine vom 02.09.2009 und 13.11.2009 hätten nach Abzug von höchstens 1 Stunde bzw. 47 Minuten für die Mittagspause jeweils nur weniger als 8 Stunden gedauert.

Gegen den ihm noch am selben Tage formlos übersandten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.02.2010, bei Gericht eingegangen am 25.02.2010, Rechtsmittel eingelegt und sich darauf berufen, dass Verhandlungspausen grundsätzlich nicht abzuziehen seien.

Das als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG behandelte Rechtsmittel, dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, hat der zuständige Einzelrichter der 1. Strafkammer des Landgerichts M durch Beschluss vom 07.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2011, welcher der Einzelrichter mit Verfügung vom 21.04.2011 nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss vom 12.07.2011 hat die zuständige Einzelrichterin des Beschwerdesenats diesem das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen.

II. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von mehr als 200,- € nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erreicht. Auch ist die Beschwerde in jedem Falle fristgerecht nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben worden.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die begehrten Längenzuschläge sind zu Recht von der dem Antragsteller zu gewährenden Pflichtverteidigervergütung abgesetzt bzw. reduziert worden.

Der Senat hat sowohl zu den entsprechenden Vorschriften der BRAGO als auch zu denen des RVG bereits entschieden, dass bei der Ermittlung der Hauptverhandlungsdauer zwar Verhandlungspausen grundsätzlich einzurechnen sind. Dies gilt jedoch nicht für Mittagspausen, die einzulegen auch sonst üblich ist und die der Rechtsanwalt regelmäßig auch dann nicht für anwaltliche Tätigkeit nutzt, wenn er nicht Pflichtverteidiger ist. Die Hauptverhandlungszeit ist daher um Mittagspausen, die länger als eine halbe Stunde dauern, zu kürzen, allerdings höchstens um eine ganze Stunde. Für eine Mittagspause, die über eine Stunde hinausgeht, gilt die allgemeine Pausenregelung. In diesem Fall kommt ein weiterer Abzug regelmäßig nur in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr als 2 Stunden dauert (vgl. Senatsbeschluss vom 11.06.2008, 1 AR (S) 79/07).

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch angesichts der mit dem Beschwerdevorbringen angeführten abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte fest, welche dem Verteidiger eine die Gesamtdauer von einer Stunde nicht überschreitende und nicht von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehende Mittagspause zubilligen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2006, 3 Ws 583/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006, 1 Ws 61/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005, 4 Ws 118/05, bei juris). Zwar trifft der Grund für die prinzipielle Anrechnung von Wartezeiten bei unpünktlichem Beginn der Hauptverhandlung und (jedenfalls nicht ungewöhnlich langen) Verhandlungspausen auf die Hauptverhandl...

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