Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung eines Grundpfandrechts, Nachweis gem. § 29 GBO
Normenkette
GBO §§ 71, 29; ZPO § 868
Verfahrensgang
AG Eisenach (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen TG-1418-21) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Eisenach vom 13.1.2011 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1 zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5844,54 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die im Betreff bezeichnete Grundschuld ist im Grundbuch zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragen. Der Beteiligte zu 1 beantragte am 29.12.2010 unter Vorlage zweier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über insgesamt 5844,54 EUR gegen die Beteiligten zu 2 nebst Zustellnachweisen, die Pfändung der Grundschuld im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 13.1.2011 zurück, weil die Beteiligten zu 2 nicht als Grundschuldgläubiger eingetragen seien und ein Nachweis, z.B. eine löschungsfähige Quittung, dass die Grundschuld kraft Gesetzes zur Eigentümergrundschuld geworden sei, nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der vorgetragen hat, die Grundschuld habe sich durch entsprechende Tilgung mindestens im Umfang von ca. 43.000 EUR in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt. Er hat hierzu ein Schreiben der Beteiligten zu 3 an die Beteiligten zu 2 mit der Aufforderung zur Bestellung von Grundpfandrechten, einen Kontoauszug für 2005 sowie den Auszug aus einem Massenbuch der Notarin M. B.-W. in Bad Langensalza vorgelegt. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.1.2011 nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Den Nachweis, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden sei, habe der Beteiligte zu 1 weiterhin nicht in grundbuchmäßiger Form geführt. Innerhalb der vom Senatsvorsitzenden zweimal verlängerten Frist zur Stellungnahme auf die Nichtabhilfeentscheidung hat der Beteiligte zu 1 weitere Unterlagen nicht vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach den 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Eintragungsfähig im Grundbuch ist nur die Eintragung einer bereits entstandenen, nicht hingegen einer künftigen Eigentümergrundschuld. Ist wie hier die Grundschuld im Grundbuch nicht für den Eigentümer eingetragen, hat der Vollstreckungsgläubiger den Nachweis der Entstehung einer Eigentümergrundschuld in grundbuchmäßiger Form, also gem. § 29 GBO durch öffentliche Urkunden, zu führen, etwa durch Vorlage einer löschungsfähigen Quittung, Entscheidung gem. § 868 ZPO oder Urteil gegen den Buchberechtigten (Demharter, GBO, 27. Aufl., Anhang zu § 26 Rz. 32 m.w.N.). Dieser Nachweis muss bei der löschungsfähigen Quittung dahin gehen, dass und in welchem Umfang der Grundstückseigentümer auf die Grundschuld - nicht auf die gesicherte persönliche Forderung - gezahlt hat, weil sich die Fremdgrundschuld nur durch Zahlung auf die Grundschuld kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld umwandelt (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 1192 Rz. 180, 102 m.w.N.). Öffentliche Urkunden mit diesem Inhalt hat der Beteiligte zu 1 auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde nach § 84 FamFG zu tragen; den Gegenstandswert hat der Senat auf den Gesamtbetrag seiner Forderungen festgesetzt (§§ 131 Abs. 4, 30, 23 Abs. 1 KostO). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Fundstellen