Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Eintragung der Dienstbarkeit im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 9 Abs. 5 GBBerG wegen zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerbs des betroffenen Grundstücks seit dem 1.1.2011 scheitert
2. Die Anlagenrechtsbescheinigung schränkt mithin den Prüfungsumfang des Grundbuchamts in Bezug auf die Voraussetzungen für die Entstehung der Dienstbarkeit dahin ein, dass es nicht die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung, sondern nur die formelle und inhaltliche Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 9 Abs. 5 GBBerG, 8 SachenR-DV prüft. Ob der Unrichtigkeit des Grundbuchs trotz Nichteintragung der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit andere Gründe, etwa der zwischenzeitliche gutgläubige lastenfreie Erwerb des Grundstücks, entgegenstehen, kann sich aus der ganz anderen Zwecken dienenden Anlagenrechtsbescheinigung nicht ergeben. Sie ist daher insoweit weder geeignet, den Antragsteller von seiner Nachweispflicht noch das Grundbuchamt von seiner Prüfungspflicht zu suspendieren.
Normenkette
GBO §§ 17, 22, 29; BGB § 892; GBBerG § 9; SachenR-DV § 8
Verfahrensgang
AG Weimar (Aktenzeichen HD-228) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Weimar vom 24.5.2011 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 31.1.2011, beim Grundbuchamt am 1.2.2011 eingegangen, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unter Bezugnahme auf die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Landratsamts Weimarer Land, Untere Wasserbehörde, vom 19.1.2011 beantragt. Die Beteiligte zu 2 ist seit dem 26.1.2011 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die dem zugrunde liegende Auflassung wurde am 22.10.2010 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. F. mit Amtssitz in W. erklärt; der Eintragungsantrag ging am 11.1.2011 beim Grundbuchamt ein. Die notarielle Urkunde enthält die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung; nach der ausdrücklichen Erklärung in Ziff. V. 1. der Urkunde sollte ein Antrag auf deren Eintragung "derzeit" nicht gestellt werden. Ob und ggf. wann die Eintragung der Vormerkung erfolgte, ergibt sich weder aus dem Grundbuch - das betroffene Grundstück wurde im Zusammenhang mit der Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin am 26.1.2011 von Blatt ... auf Blatt ... übertragen - noch sonst aus den Grundakten.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat am 24.5.2011 eine Zwischenverfügung erlassen und darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit im Wege der Grundbuchberichtigung auf der Grundlage der vorgelegten Anlagenrechtsbescheinigung nicht mehr eingetragen werden könne. Bei Anträgen auf Eintragung derartiger Dienstbarkeiten, die nach dem 31.12.2010 eingehen, sei "der gute Glaube des Grundbuchs zu beachten". Die Beteiligte zu 2 habe das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben. Die Grundbuchrechtspflegerin hat dem Antragsteller aufgegeben, entweder die Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 2 vorzulegen oder den Antrag zurückzunehmen. Sie hat hierzu eine Frist gesetzt und angekündigt, den Eintragungsantrag bei deren fruchtlosen Ablauf zurückzuweisen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er meint, ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auflassung zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, an dem § 892 BGB bezüglich der hier betroffenen Dienstbarkeiten noch nicht galt. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Notare bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen vor dem 31.12.2010 regelmäßig darauf hingewiesen hätten, dass möglicherweise derartige, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten bestünden. Damit habe ein Erwerber schon auf Grund der bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung rechnen müssen.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.7.2011 nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Für den gutgläubigen Erwerb komme es auf den Zeitpunkt der Eintragung, nicht aber auf denjenigen der Auflassung an.
Der Antragsteller hat durch seine Verfahrensbevollmächtigten hierzu Stellung genommen. Er meint, das Grundbuchamt habe einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb durch die Beteiligte zu 2 nicht prüfen dürfen, weil alleinige Eintragungsgrundlage die vorgelegte Anlagenrechtsbescheinigung sei. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die am 22.10.2010 eingetragene Auflassungsvormerkung ausschließlich dieser Zeitpunkt hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt sei ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb noch kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2 Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gehabt habe, weil der Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Anlagenrechtsbescheinigung noch vor dem 1.1.2011 im Amtsblatt bekannt gemacht worden sei und damit für jedermann die Möglichkeit bestanden habe, hiervon Kenntnis zu nehmen.
II. Die Beschwerde ist na...