Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsicht durch Dritte

 

Normenkette

FamFG § 13 Abs. 2, § 58 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Arnstadt (Aktenzeichen 2 F 249/09)

 

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am 6.11.2005 geborenen Kindes M. J.

Der Antragsteller hat am 2.10.2009 den Antrag erhoben, ihm unter Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengerichts - Würzburg vom 9.2.2009 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. J. zu übertragen.

Nachdem das AG mündliche Anhörungen der weiteren Beteiligten am 29.1.2010 und am 19.3.2010 durchgeführt sowie das Kind am 17.3.2010 und am 23.3.2010 angehört hatte, hat es durch den am 1.4.2010 verkündeten Beschluss die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer etwaigen Veränderung der Erziehungs- und Förderungsgeeignetheit der Mutter sowie zu der Frage angeordnet, ob das Kindeswohl es wegen einer solchen Veränderung erforderlich mache, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge zu übertragen, dass das Kinder wieder in den väterlichen Haushalt wechsele. Mit der Erstellung des Gutachtens hat das AG Frau Dipl.-Psych. B.-S. beauftragt, an welche die Akte durch Verfügung des AG vom 27.5.2010 übersandt worden war.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 hat der Antragsteller gegenüber dem AG erklärt, den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Durch Beschluss vom 22.11.2010 hat das AG die Ablehnung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das AG hat am 16.12.2010 die Übersendung des Aktenretents an das OLG Jena verfügt und hierzu verlautbart, der sofortigen Beschwerde werde aus den Gründen des Beschlusses vom 22.11.2010 nicht abgeholfen. Diese Verfügung ist mit dem Aktenretent am 23.9.2011 bei dem OLG Jena eingegangen.

Am 9.11.2011 hat der Antragsteller gegenüber dem OLG Jena eine Untätigkeitsbeschwerde erhoben.

Die Verfahrensakte des AG Arnstadt - Zweigstelle Ilmenau - zu dem Az. 1 F 249/09 ist am 6.12.2011 bei dem OLG Jena eingegangen.

Durch Beschluss vom 19.12.2011 hat das OLG Jena die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung der von ihm erklärten Befangenheitsablehnung zurückgewiesen.

II. Die vom Antragsteller erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Am 3.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten, welches in Fällen überlanger Verfahrensdauer einen Entschädigungsanspruch regelt. Gemäß der dort in Art. 23 enthaltenen Übergangsregelung gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem In-Kraft-Treten bereits anhängig waren.

Es ist somit auf das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass mit dem neuen Entschädigungsanspruch die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen - wie z.B. die Untätigkeitsbeschwerde - hinfällig werden, wie sich aus der Begründung des Deutschen Bundestages zum Entwurf des oben genannten Gesetztes entnehmen lässt (Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode - Drucksache 17/3802, A. Allgemeiner Teil, I., 6), da die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtschutz soll einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch gewährt werden. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung für eine Untätigkeitsbeschwerde besteht somit nicht mehr. Daher ist eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde nach In-Kraft-Treten der §§ 198.ff. GVG als unzulässig anzusehen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., Anhang zu § 58 FamFG Rz. 90).

Der Senat hat den Antragsteller durch Verfügung vom 19.12.2011 auf die Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2011 hat der Antragsteller erklärt, die Untätigkeitsbeschwerde nicht zurück zu nehmen.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers ist somit als unzulässig zu verwerfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich vorliegend um ein einseitiges Beschwerdeverfahren handelt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 491).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2969717

FamRZ 2012, 728

PAK 2012, 127

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