Verfahrensgang
AG Erfurt (Beschluss vom 07.04.2015; Aktenzeichen VI 1035/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Erfurt vom 07.04.2015 (Nichtabhilfeentscheidung vom 09.12.2015) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 511,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am ....01.1954 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser war verheiratet mit B...Ja.... Das Ehepaar lebte in E... und hatte zwei Kinder, die 1910 geborene Tochter Kä... und den 1921 geborenen Sohn K...-E.... Am 18.01.1953 errichteten die Eheleute ein Testament, dessen Text der Erblasser eigenhändig niederschrieb und das beide Ehegatten unterzeichneten (Bd. I Bl. 2). Das Testament lautet wie folgt:
"Ich setze meine Frau B...Ja..., geborene Kr..., in E... E...straße ... zur Universalerbin ein. Sie soll befreite Vorerbin unseres gesamten Vermögens sein. Nach ihrem Tod sollen Nacherben zu gleichen Teilen sein unsere Kinder: Kä... geborene Ja..., verehelichte S..., wohnhaft z. Zt. W..., F...gasse ..., geboren .... September 1910 und K...-E... Ja... z. Zt. Hö...-H... über He..., geboren .... Dezember 1921, letzterer in E... geboren, erstere in W... geboren. Gerichtliche Inventarisierung und Siegelung unseres Nachlasses verbitten wir uns ausdrücklich Unterschrift des Ehemanns: J...Ja...Ich, Frau B...Ja... geborene Kr..., füge dem vorstehenden Testament die Erklärung hinzu, daß es auch als mein Testament gelten soll und ich setzte hinzu, daß mein Mann J...Ja... in E... E...straße ...bei meinem Vorableben in gleicher Weise Universalerbe sein soll.Unterschrift der Ehefrau: B...Ja... geb. Kr... E..., den 18. Januar 1953"
Der Erblasser war Alleineigentümer des im Testament als Wohnsitz der Eheleute aufgeführten Hausgrundstücks E...strasse ...in E.... Während das im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück bestehende Nachlassvermögen in der DDR der 50er-Jahre noch einen bescheidenen Wert von 5.000 DM hatte (so die Wertangabe im Erbscheinsantrag der Ehefrau des Erblassers vom 15.04.1957, Bd. I Bl. 5 und dem folgend auch in dem ihr erteilten Erbschein, Bd. I Bl. 6), ist es heute mehr wert als eine halbe Million Euro. Das Mehrfamilienhaus in E... erwirtschaftet solide und regelmäßige Mieteinnahmen. Das im hiesigen Verfahren vor knapp fünf Jahren (am 02.09.2013) erstellte Nachlassverzeichnis (Bd. II Bl. 403f.) weist deshalb einen Aktivnachlass von 654.417,36 EUR aus.
Das Staatliche Notariat des Stadt- und Landkreises E... erteilte am 26.04.1957 einen Erbschein dahin, dass befreite Vorerbin des Erblassers seine Ehefrau B... und Nacherben seine beiden Kinder Kä... und K...-E... seien (Bd. I Bl. 6).
Am ....03.1963 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Knapp fünf bzw. sechs Wochen nach ihrem Tod erklärten der Sohn und die Tochter des Erblassers die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Vater. Die notariell beurkundete Ausschlagungserklärung des Sohnes K...-E... datiert auf den 11.04.1963 (Bd. I Bl. 8/14ff.), die der Tochter Kä... auf den 18.04.1963 (Bd. I Bl. 17). Ausschlagungserklärungen liegen auch für bzw. von den Kindern des Sohnes und der Tochter des Erblassers vor. Auch die Erklärungen der Enkel sind beschränkt auf die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser (Bd. I Bl. 8/14ff., 19 und 20).
Nachdem eine Reihe weiterer Verwandter die Erbschaft ausgeschlagen hatten, erteilte das Staatliche Notariat des Stadt- und Landkreises E... am 08.11.1966 einen auf die Beteiligte zu 2) - eine Großnichte des Erblassers - lautenden Alleinerbschein (Bd. I Bl. 76).
Nach der "Wende" wandte sich der Sohn des Erblassers an das Nachlassgericht und stellte die Alleinerbschaft der Beteiligten zu 2) u. a. mit dem Hinweis in Frage, dass sein Vater neben der Großmutter der Beteiligten zu 2) noch 10 weitere Geschwister gehabt habe, von denen vier seinen Vater überlebt und auch Nachkommen hinterlassen hätten. Mit Blick auf diesen (näher) ausgeführten Hinweis des Sohnes K...-E... Ja... zog das Amtsgericht - Nachlassgericht - E... mit Beschluss vom 02.11.1995 (Bd. I Bl. 54) den auf die Beteiligte zu 2) ausgestellten Alleinerbschein vom 08.11.1966 mit der Begründung ein, die bisher als gesetzliche Alleinerbin ausgewiesene Beteiligte zu 2) sei - ohne dass die genauen verwandtschaftlichen Zusammenhänge bereits sicher ermittelt seien - keinesfalls Alleinerbin, sondern nur Miterbin, voraussichtlich zu 1/5. Unter dem 24.01.1996 folgte der Beschluss, der den eingezogenen Erbschein für kraftlos erklärte (Bd. I Bl. 69).
Mit notarieller Urkunde vom 04.07.2006 (Bd. I B. 220ff.) beantragte die Beteiligte zu 2) einen Teilerbschein, den das Nachlassgericht am 03.08.2006 auch erteilte. Der Teilerbschein weist die Beteiligte zu 2) als gesetzliche Erbin des Erblassers zu 1/5 aus (Bd. I Bl. 242).
Mit Beschluss vom 03.12.2012 (Bd. II Bl. 311f.) ordnete das Nachlassgericht für die "unbekannten Erben hinsichtlich 4/5 Anteil...