Verfahrensgang

LG M (Urteil vom 11.02.2015; Aktenzeichen HK O 81/15)

 

Tenor

Das Urteil des LG M. (HK O 81/15) vom 11.02.2015 wird abgeändert und der Beschluss vom 01.12.2015 aufgehoben sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

 

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich die Verfügungsbeklagte gegen die erstinstanzlich durch das angefochtene Urteil bestätigte einstweilige Verfügung, durch die ihr auferlegt wurde, den Berufungsbeklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des von der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten am 29.12.2014 gefassten Ausschluss- und Einziehungsbeschlusses wie einen Gesellschafter zu behandeln.

Die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten beschloss zunächst unter dem 22.08.2013 den Ausschluss des Verfügungsklägers aus der Verfügungsbeklagten. Die hiergegen erhobene Beschlussanfechtungsklage hatte auch vor dem erkennenden Senat (2 U 317/14) Erfolg, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.10.2015 (II ZR 13/15) steht dies rechtskräftig fest.

Bereits während des gegen den Beschluss vom 22.08.2013 eingeleiteten Verfahrens beschloss die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten am 29.12.2014 erneut, den Verfügungskläger aus der Verfügungsbeklagten auszuschließen. Hiergegen erhob der Verfügungskläger ebenfalls Beschlussanfechtungsklage vor dem LG M. (HK O 9/15), über die bislang nicht abschließend entschieden worden ist.

Unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2015 begehrte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten auferlegt werden sollte, den Verfügungskläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Beschluss vom 29.12.2014 erhobene Beschlussanfechtungsklage wie einen Gesellschafter zu behandeln, da der Ausschluss- und Einziehungsbeschluss vom 29.12.2014 wegen Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam sei.

Das LG hat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 01.12.2015 erlassen (Bl. 149 ff.). Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 03.12.2015 Widerspruch eingelegt.

Ferner erließ das LG M. auf Antrag des Verfügungsklägers durch Beschluss vom 23.12.2015 (HK O 88/15, Bl. 599-602) eine einstweilige Verfügung, durch die der Verfügungsbeklagten des hiesigen Verfahrens auferlegt wurde, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (LG M. HK O 9/15) über die Rechtmäßigkeit der am 29.12.2014 beschlossenen Ausschließung des Verfügungsklägers in die Gesellschafterliste einzutragen. In dem Verfahren HK O 88/15 ließ der Verfügungskläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 02.06.2016 mitteilen, dass er aus dem vorgenannten Beschluss des LG M. keine Rechte mehr herleiten wird.

Am 29.12.2014 beschloss die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, die am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragen wurde. Von der Registereintragung setzte die Verfügungsbeklagte das LG M. in dem hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.02.2016 (Bl. 508) in Kenntnis. In das Aktienregister der Verfügungsbeklagten ist der Verfügungskläger nicht eingetragen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten:

Die erlassene einstweilige Verfügung verstoße gegen § 16 Abs. 1 GmbHG, da der Verfügungskläger nicht in der Gesellschafterliste der Verfügungsbeklagten als Gesellschafter eingetragen sei. Zudem sei der Beschluss vom 29.12.2014 rechtswirksam, da ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Verfügungsklägers vorliege. Dieser habe Pächtern nahe gelegt, ihre mit der Verfügungsbeklagten abgeschlossenen Pachtverträge zu kündigen. Zudem erstreite der Verfügungskläger seit Jahren zu Unrecht Gewinnabführungsbeträge, obwohl er die Beträge nicht zur Altschuldentilgung abführe. Ferner habe dieser wiederholt Prozesse gegen die Verfügungsbeklagte geführt, die bei ihr Kosten in Höhe mehrerer ...,00 Euro verursacht hätten. Wegen des am 29.12.2014 gefassten Beschlusses stimme die nach dem Beschluss vom 22.08.2013 bei dem Registergericht eingereichte geänderte Gesellschafterliste ungeachtet des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bezüglich dieses Beschlusses mit der wirklichen Rechtslage überein, so dass der Verfügungskläger nicht beanspruchen könne, wie ein Gesellschafter der Verfügungsbeklagten behandelt zu werden.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Beschluss vom 01.12.2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Das LG hat die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Es hat ausgeführt:

Für die Kammer stehe nicht fest, dass die von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Gründe für einen Ausschluss des Verfügungsklägers aus der Gesellschaft und die Einziehung seines Geschäftsanteils ausreichen. In den ...

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