Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 17.09.2015; Aktenzeichen 4 O 861/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gera vom 17.09.2015, Az. 4 O 861/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung zweier Rechnungen für Krankenhausbehandlungen in einer Gesamthöhe von 9.911,92 Euro.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Diese war zunächst als Krankenversicherung zum Volltarif ausgestaltet. Ab dem 01.08.2013 war der Kläger nur noch im Notlagentarif gem. §§ 193 Abs. 7 VVG, 12h VAG a.F. versichert. Mit Bescheid vom 28.07.2014 bewilligte ihm der Sozialhilfeträger rückwirkend ab dem 24.03.2014 Leistungen nach dem SGB XII. Der Kläger ist nunmehr seit dem 01.08.2014 im Basistarif bei der Beklagten versichert.
In der Zeit vom 10.02.-28.02.2014 sowie vom 01.04.-15.04.2014 unterzog sich der Kläger einer Krankenhausbehandlung. Mit Rechnung vom 06.03.2014 wurden ihm hierfür 5.556,67 Euro, mit Rechnung vom 17.04.2014 ein Betrag von 4.355,25 Euro berechnet. Der Kläger reichte beide Rechnungen bei der Beklagten ein, die ihre Erstattungspflicht anerkannte. Allerdings gelangte der Gesamtbetrag beider Rechnungen in Höhe von 9.911,92 Euro nicht zur Auszahlung, da die Beklagte eine Verrechnung mit Beitragsrückständen des Klägers, die vor dem 01.08.2013 entstanden waren, in Höhe der Summe beider Rechnungsbeträge vornahm.
Der Kläger hält eine Aufrechnung mit Beitragsrückständen für unzulässig und begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Erstattung der 9.911,92 Euro nebst Zinsen sowie der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Er ist der Auffassung, dass in Ansehung seiner Versicherung im Notlagentarif ein Verbot der Aufrechnung mit rückständigen Versicherungsprämien bestehe. Im Übrigen mangele es an einer Aufrechnungserklärung der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Leistungsanspruch des Klägers sei durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Beitragsrückständen gem. § 389 BGB erloschen. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, da der Gesetzgeber bei Einführung des Notlagentarifs ein solches nicht normiert habe. Die Herleitung eines Aufrechnungsverbots im Wege analoger Rechtsanwendung käme allenfalls dann in Betracht, wenn eine Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers bestünde. Dies sei aber nicht der Fall. Eine Schutzbedürftigkeit des im Notlagentarif versicherten Versicherungsnehmers bestehe nicht, da dieser im Falle des Nachweises einer Hilfebedürftigkeit in den Basistarif wechseln könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das am 17.09.2015 verkündete Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.09.2015 zugestellt worden. Mit am 22.10.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2015 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt und mitgeteilt, dass er beabsichtige, gegen das Urteil Berufung einzulegen, sich jedoch nicht in der Lage sehe, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Er beabsichtige, nach Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 22.10.2015 (Bl. 105-109 d.A.). Mit Beschluss vom 10.12.2015 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt. Die Entscheidung ist seiner Prozessbevollmächtigten am 21.12.2015 zugestellt worden. Ein weiterer Schriftsatz des Klägers, der sich zur Berufung bzw. dem angekündigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhält, ist nicht eingegangen. Auf Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 03.02.2016 hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18.02.2016, bei Gericht eingegangen am 19.02.2016, erklärt, bei dem Schriftsatz vom 22.10.2015 habe es sich um eine unbedingte Berufung gehandelt, hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen unverschuldeten Fristversäumnisses beantragt, da nach Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats infolge von Mehrarbeit im Jahresendgeschäft das geschulte Büropersonal verabsäumt habe, weitere Fristen zu notieren.
Der Kläger meint, in zulässiger...