Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung erbrechtlicher Ansprüche nach dem ZGB/DDR für im Ausland lebende Person
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Entscheidung vom 23.03.2006; Aktenzeichen 3 O 1523/04) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23.03.2006 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht erbrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
Mir ihrer ( im Wege der Stufenklage) erhobenen Klage hatte sie zunächst Auskunft von der Beklagten verlangt, um sodann einen Pflichtteilsanspruch wie Vermächtnisansprüche durchzusetzen. Mit Teilurteil vom 21.4.2005 hatte das Landgericht die Klage " in der ersten Stufe" abgewiesen, weil die (Haupt-) Ansprüche verjährt seien und deshalb auch der Auskunftsanspruch nicht bestehe. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte der Senat mit Beschluss vom 21.9.2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Im weiteren Verfahrensgang stützte die Klägerin die nunmehr geltend gemachten Zahlungsansprüche auch darauf, dass sie Alleinerbin, jedenfalls Miterbin sei. Hilfsweise verfolgt sie ihr Begehren weiter aufgrund Pflichtteils- bzw. Vermächtnisanspruchs.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.000 EUR zu bezahlen zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Leistungsantrag zum ursprünglichen Stufenklageantrag II Ziffer 3),
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die goldene Uhr, den Ring und den Schmuckanhänger der Verstorbenen Emma Katharina Hering, geborene Rogg, herauszugeben (Leistungsstufe zum ursprünglichen Klageantrag III),
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 EUR zzgl. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen (Leistungsstufe zum ursprünglichen Klageantrag I).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit Schlussurteil vom 23.3.2006 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie macht geltend, das Landgericht habe den Rechtsstreit nach Erlass des Teilurteils verfahrensfehlerhaft fortgesetzt, weil kein Fortsetzungsantrag gestellt gewesen sei.
Sie sei gesetzliche Alleinerbin geworden, was sich daraus ergebe, dass das Testament unwirksam sei. Denn die Erblasserin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es rechtlich nicht möglich sei, die in Italien lebende Klägerin als Alleinerbin einzusetzen.
Zumindest sei sie Miterbin. Insoweit habe das Landgericht ihren Sachvortrag hinsichtlich des Wertes der ihr zugedachten Nachlassgegenstände übergangen und versäumt, hierüber Beweis zu erheben. Aus der Höhe des Wertes würde sich ihre Einsetzung als Miterbin erschlossen haben. Den hohen Wert habe die Beklagte sogar eingeräumt.
Sie habe die mit der Klage herausverlangten Schmuckgegenstände - entgegen der Ansicht des Landgerichts - ausreichend bezeichnet. Die Beklagte wisse, um welche Gegenstände es sich handele und habe etwas anderes nicht behauptet. Diesbezüglich habe sie auch nicht die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich des mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs habe die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bestritten, dass die Erblasserin gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig gewesen sei. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht hätten vorgelegen.
Keiner der Klageansprüche sei verjährt. Denn ihr sei das Testament erst im Jahre 2004 übersandt worden. Vorher habe sie keine Kenntnis davon gehabt. Erst im Jahre 2004 sei daher die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden, da sie erst zu diesem Zeitpunkt vom Entstehen ihrer Ansprüche und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt habe. Die zehnjährige Verjährungshöchstfrist für Pflichtteilsansprüche sei auf Vermächtnisansprüche nicht anwendbar. Die Beklagte könne sich hierauf auch nicht berufen, da die Erblasserin sie zur Herausgabe des Schmucks an die Klägerin angewiesen habe.
Die Parteien haben hinsichtlich der herausverlangten Schmuckgegenstände im Termin vom 15.03.2007 einen Teilvergleich abgeschlossen und den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt mit dem Antrag, in der Endentscheidung insoweit gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt:
1.
Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23.03.2006 - 3 O 1523/04 - wird abgeändert.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 EUR zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentp...