Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung konstitutives - deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung des konstitutiven vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis in einer notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung.
2. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis unterliegt nicht der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
3. Die Ausgleichsforderung verjährt gem. § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren.
Normenkette
BGB §§ 780-781, 812 Abs. 2, § 1378 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
AG Sonnenberg (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 2 F 87/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Sonneberg vom 11.11.2004 (Az. 1 UF 519/04) wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.794,30 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben am 9.10.1992 vor dem Standesbeamten in S. (HR.-Nr. 94/92) die Ehe geschlossen. Nachdem die Parteien seit April 2000 räumlich getrennt lebten, ist die Klägerin im April 2001 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Das AG S. hat auf den dem Beklagten dieses Verfahrens am 27.6.2001 zugestellten Scheidungsantrag die Ehe der Parteien mit Urteil vom 20.2.2002 (Az. 1 F 175/01) geschieden; die Ehescheidung ist seit dem 16.5.2002 rechtskräftig.
Die Eltern des Beklagten haben ihm mit notarieller Urkunde vom 26.11.1993 des Notars F. (UR-Nr. 1326/1993) eine amtlich erst zu vermessende Teilfläche von ca. 600 qm zu Alleineigentum übertragen und der Beklagte hat einen hälftigen Miteigentumsanteil an der vorstehend erhaltenen Fläche auf die Klägerin übertragen.
Die Eheleute haben vereinbart:
"II. 2. Die Überlassung erfolgt nicht zum Zwecke des vorzeitigen Zugewinnausgleichs.
Für den Fall der Scheidung der Ehe zwischen F. und M.M. wird vereinbart, gleich aus welchem Grund und aus wessen Verschulden, dass Frau M.M. den an sie überlassenen Grundbesitzanteil an ihre gemeinschaftliche eheliche Tochter T. unentgeltlich zurückzuübertragen hat, und zwar auf deren Kosten."
Die Parteien haben am 11.5.2001 (Urkunde des Notars F., UR-Nr. F 664/2001) in einem notariellen "Überlassungsvertrag und Scheidungsvereinbarung" unter II. und III. die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin an die gemeinsame Tochter T. der Parteien und den Eigentumsübergang vereinbart.
Zu den Scheidungsfolgen heißt es:
"V. Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich
Die Ehegatten treffen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ggü. ihrem gemeinsamen Kind T.M. folgende Unterhaltsvereinbarung im Wege des echten Vertrages zugunsten Dritter. Das Kind kann demgemäß jeweils den Anspruch unmittelbar gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Diese Regelung gilt so lange, wie das Kind bei dem Vater wohnt (Hauptwohnsitz).
1. Das staatliche Kindergeld für das Kind T.M. steht dem Ehemann in voller Höhe zu.
2. Die Ehefrau verpflichtet sich, für das gemeinsame Kind T. M. monatlich im Voraus bis zum zehnten Kalendertag jeden Monats zu Händen des Ehemannes folgenden Unterhaltsbetrag zu zahlen:
Für die zweite Altersstufe vom 1.7.2001 bis zum 31.10.2004 392 DM bei jeweiligem Abzug des staatlichen Kindergeldes, ab 1.11.2004 465 DM bei jeweiligem Abzug des staatlichen Kindergeldes.
3. Herr F.M. ist ggü. Frau M.M. zugewinnausgleichspflichtig i.H.v. 23.000 DM. Demgemäß vereinbaren die Eheleute M., dass Herr F.M. Frau M.M. von dem unter Abschnitt V. Ziff. 2. vereinbarten Zahlungsverpflichtungen bis zum 1.1.2006 freistellt.
Ab dem Zeitpunkt, an dem das gemeinsame Kind T.M. seinen Aufenthaltsort bei der Mutter, M.M., hat, ist der Restbetrag des Zugewinnausgleichs von Herrn F.M. an Frau M.M., einen Monat nach Umzug des Kindes, zur Zahlung fällig.
Wenn die Freistellung von der Unterhaltszahlung durch Frau M.M. an Herrn F.M. endet, ist Frau M.M. unterhaltspflichtig. Der Unterhalt ist dann ggf. neu festzusetzen.
4. (Bemessung des Kindesunterhalts)
5. Eine Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung wegen der vorstehend eingegangenen Zahlungsverpflichtungen der Eheleute F. und M.M. ist trotz Hinweis des Notars nicht gewünscht.
6. Die Erschienenen vereinbaren hiermit, dass mit den vorstehend aufgeführten Vereinbarungen alle Ausgleichsansprüche abgegolten sein sollen; also auch etwaige weitere Zugewinnausgleichsansprüche. Wir verzichten deshalb im Übrigen gegenseitig und uneingeschränkt auf etwaige weiter gehenden Zugewinnausgleichsansprüche. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen an."
Bei Abschluss der Vereinbarung wohnte das gemeinsame Kind T., geboren am 15.11.1992, beim Beklagten. Mit Vereinbarung vom 13.8.2003 verständigten sich die Parteien darauf, dass der gemeinsame Aufenthalt des Kindes T. ab dem 13.8.2003 bei der Klägerin sein sollte (Az. 1 F 281/03, Bl. 19 d.A.).
Die Klägerin hat vorgetragen, mit dem Aufenthaltswechsel sei der Beklagte ggü. T. unterhaltspflichtig und sie könne den Restbetrag i.H.v. 6.794,30 EUR als Zugewinn fordern.
Die Klageforderung errechne sich wie folgt:
Zugewin...