Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschleppmaßnahmen bei Behindertenparkplätzen
Normenkette
StVO § 12 Abs. 3; BGB § 1006
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 09.09.2004; Aktenzeichen 10 O 1784/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Erfurt vom 9.9.2004, Az.: 10 O 1784/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert der Berufung beträgt 883,08 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz i.H.v. 883,08 EUR - insoweit beantragt er mit der Berufung die Abänderung des angefochtenen Urteils - für ein Fahrzeug Mercedes Benz, aKZ X, das im Zusammenhang mit einem von der Beklagten angeordneten Abschleppvorgang am 29.6.2001 von der Abschleppfirma, der Fa. A.T.B. GmbH, beschädigt worden sein soll. Es handelt sich um einen Schaden an der Verkleidung links am Einstieg zum Längsträger. Auf der Rechnung der Abschleppfirma, Bl. 8 (Kopie) ist handschriftlich vermerkt: "Beim Abholen wurde festgestellt, vorne links defekt der Schweller." Das Fahrzeug sei mit Radklammern abgeschleppt worden.
Der Schaden wurde zunächst in einem früheren Prozess ggü. der Abschleppfirma A.B. GmbH geltend gemacht. Die dortige Klage wurde vom Kläger auf Anraten des Gerichts (jedoch) zurückgenommen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Der Kläger sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Der als Anlage A1 der Klage beigefügte Kaufvertrag v. 25.9. 2000 - vgl. Bl. 5 d.A. - sei hierfür kein genügender Nachweis. Im Übrigen sei das Fahrzeug ordnungsgemäß abgeschleppt worden, weil es am 29.6.2001 verkehrswidrig auf einem "Sonderparkplatz" für Schwerbehinderte in der A.-straße abgeparkt worden sei. Der Parkplatz sei durch das Zeichen 314/315 mit Zusatz Rollstuhlfahrersymbol ausgewiesen (Verstoß gegen § 12 Abs. 3 StVO). Die Beklagte hat ferner die Beschädigung durch die Abschleppfirma mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hatte hierfür erstinstanzlich seine Vernehmung als Partei beantragt (Bl. 52):
Seinen Schaden berechnet der Kläger wie folgt: 757,40 EUR
(laut Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt, Bl. 9) Unkostenpauschale f. Tel. + Porto 25,56 EUR
Abschleppkosten 100,11 EUR
insgesamt also 883,07 EUR.
Das LG hat Beweis zur Eigentümerstellung des Klägers durch Einvernahme des Zeugen S.Z. erhoben. Dieser hat i.T. am 8.7.2004 erklärt, er habe das Fahrzeug an den Kläger verkauft. Es könne aber sein, dass (noch) sein Vater im Kfz-Brief als Eigentümer vermerkt war. Auf Vorhalt des Gerichts, dass im Brief als letzter Eigentümer ein D.B., ferner ein R.W. als Eigentümer eingetragen sei, konnte der Zeuge keine Angaben machen (vgl. Terminsprotokoll Bl. 69 d.A.); der Zeuge hat hinzugefügt, das Auto stand damals zum Verkauf. Es habe sich auch ein Herr B. dafür interessiert. Der habe das Fahrzeug ursprünglich bekommen, dann aber den Kaufpreis nicht bezahlen können. Deshalb habe er das Fahrzeug zurückgenommen und sodann an den Kläger verkauft. Das Fahrzeug sei unbeschädigt an den Kläger übergeben worden. (Wegen weiterer Einzelheiten s. Prot. v. 8.7.2004, Bl. 69, 70 d.A.; hinsichtlich der Kfz-Briefe vgl. Bl. 72-74 d.A.; und hinsichtlich des Vor-Kfz-Briefs Bl. 82, 83 [betr. Voreintragung des M.Z.]).
Das LG hat die Klage mangels vom Kläger nachgewiesener Aktivlegitimation abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser zunächst eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt. Erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen wird, dass der eingetragene R.W. aus rein versicherungstechnischen Gründen im Fahrzeugbrief aufgeführt sei - im Einvernehmen mit dem Kläger. Als Beweis wird dessen (des Zeugen) Einvernahme angeboten. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger ferner, das Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, weil das LG nicht darauf hingewiesen habe, dass es trotz Vorlage des Vor-Kfz-Briefs nach wie vor von einer fehlenden Aktivlegitimation ausgegangen sei. Außerdem handele es sich nach den Feststellungen im Urteil um einen Privatparkplatz, so dass die Abschleppkosten dem Kläger nicht auferlegt werden könnten. Es habe ein Auftrag des Privateigentümers zum Abschleppen gefehlt.
Die Beklagte erwidert, die Aktivlegitimation könne dahingestellt bleiben; eine Beschädigung durch das Abschleppunternehmen werde nach wie vor bestritten; der betreffende Schaden könne nicht durch den Abschleppvorgang verursacht worden sein. Für einen eventuellen Schaden hafte der Abschleppunternehmer im Übrigen persönlich; dieser sei jedenfalls nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen. Insoweit stehe dem Kläger auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu.
Der Senat hat mit der Ladungsverfügung rechtliche Hinweise und den Parteien insoweit Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags bis zum 31.1.2005 gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ladungsverfügung, Bl. 142-144 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger hat auf die Hinweise erwidert, die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme sei weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen.
II. Die fristgerecht eingelegte und ...