Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen Architekten

 

Normenkette

HOAI § 15

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Aktenzeichen 1 O 811/98)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Erfüllung eines zwischen diesem und dem Streithelfer zu 1) abgeschlossenen Architektenvertrages.

Anfang der 90er Jahre schloss der Beklagte mit dem Streithelfer zu 1) ohne Datumsangabe einen Architektenvertrag ab. Dessen Gegenstand war der "Neubau eines Autohauses mit Ausstellungsräumen und Werkstatt laut bereits erarbeiteter Planungsunterlagen sowie Integrierung von zwei Wohnhäusern auf dem hinteren Gebäudekomplex". Ein vom Streithelfer zu 1) gegengezeichnetes Schreiben des Beklagten vom 13.5.1993 enthält die Formulierung: "d.h., das später hinzukommende Wohnhaus wird ausgeklammert". Im November 1993 wurde das Bauvorhaben dem Streithelfer zu 1) übergeben, der im Frühjahr 1994 in diesem das "Autohaus H.G." eröffnete.

Mit notariellem Vertrag vom 29.4.1996 erwarb die Klägerin von dem Streithelfer zu 1) das von diesem betriebene Unternehmen. Soweit für den hiesigen Rechtsstreit von Bedeutung hat der entsprechende Kaufvertrag folgenden Wortlaut:

"§ 1 Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft das von ihm betriebene Einzelunternehmen Autohaus H.G. mit sämtlichen Aktiva (einschließlich des Grundstücks gem. § 8 dieses Vertrages) und Passiva an den Käufer ...

Was verkauft wird, ist im Einzelnen aus der vorläufigen Bilanz der Firma Autohaus H.G. auf den Dezember 1995 ersichtlich. Diese vorläufige Bilanz ist Bestandteil des Vertrages.

...

§ 2 Gewährleistungen

Die Aktiva des verkauften Unternehmens, auch das Anlagevermögen, werden in ihrem gegenwärtigen Zustand übergeben. Nicht von dem Verkäufer zu vertretende Verschlechterungen oder sonstige Veränderungen begründen keine Rechte des Käufers.

Über die in diesem Vertrag erklärten Zusicherugen und Gewährleistungen hinaus übernimmt der Verkäufer für Sachmängel wie für die Einbringlichkeit der Forderungen keine Haftung.

...

§ 5 Dauerschuldverhältnisse

Die Käuferin tritt auch in alle anderen für das Unternehmen bestehenden Verträge ein wie Miet-, Leasing-, Wartungs- und Versicherungsverträge sowie Dauervereinbarungen mit der Deutschen Bundespost und Energieversorgungsunternehmmen ..."

Wegen der an dem Gebäude aufgetretenen Mängel leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren bei dem LG Meiningen (7 OH 59/96) ein, in dem der Sachverständige B. unter dem 7.11.1997 ein Gutachten erstattet hat. Die dort festgestellten Mängel macht der Kläger nunmehr als Schadensersatz ggü. dem Beklagten geltend. Hinsichtlich des Streitstandes zu den geltend gemachten Mängeln wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die Feststellungen in dem Sachverständigengutachten verwiesen.

Unter dem 24.9.2003 schloss der Streithelfer zu 1) mit der Klägerin eine Abtretungsvereinbarung, die bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages bzw. etwaiger Gewährleistungsansprüche folgenden Wortlaut hat:

"Der Zedent stellt hiermit klar, dass bereits mit dem vorerwähnten Unternehmenskaufvertrag alle Rechte und Ansprüche sowie Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag mit dem Ingenieur M. auf die Autohaus M.S. GmbH & Co. KG übergegangen sind. Dieses Vertragsverhältnis ist aufgrund des unternehmensbezogenen Kaufvertrages auf den Rechtsnachfolger, nämlich die Zessionarin, übergegangen.

Der Zedent wiederholt hiermit, dass er alle ihm aus dem Architektenvertrag ggü. Ingenieur M. zustehenden Gewährleistungsansprüche und sonstigen Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund an die Zessionarin abtritt. Die Zessionarin nimmt die Abtretung an."

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:

Infolge des Unternehmenskaufvertrages sei sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten eingetreten und deshalb berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Jedenfalls habe der Beklagte die Vertragsübernahme nachträglich dadurch genehmigt, dass er sich gegen die Klage verteidigt habe, ohne zunächst die Vertragspartnerstellung der Klägerin zu rügen. Zudem habe der Streithelfer zu 1) mit der Abtretungsvereinbarung vom 24.9.2003 die Gewährleistungsansprüche aus dem Architektenvertrag rechtswirksam an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 231.277,69 EUR nebst 4 % Zinsen aus 52.918,71 EUR seit Zustellung der Klage, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG aus 115.107,07 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 10.9.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung de...

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