Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 2 O 1537/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Meiningen vom 15.11.2006 - 2 O 1537/05 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Meiningen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Im Übrigen bleibt dem erstinstanzlichen Gericht auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG im Wege der Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Erlöse aus der Veräußerung von Zubehör des vormals im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehenden Grundstücks geltend.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin genannt). Die Gemeinschuldnerin stand derart in Geschäftsverbindung mit der Vbank Bad S eG. (im Folgenden V-R Bank genannt), dass die V-R Bank der Gemeinschuldnerin Darlehen gewährte. Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurden zugunsten der V-R Bank u.a. Grundschulden über jeweils 1.070.000 DM, 580.000 DM und 780.000 DM im Grundbuch von Bad S Bl. 3670 unter lfd. Nr. 1-3 bestellt. Am 1.10.2001 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. In seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte der Beklagte bereits zuvor Gespräche mit der V-R Bank über die weitere Abwicklung des Insolvenzverfahrens geführt. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 12.9.2001 eine vorbereitete Vereinbarung an die V-R Bank. Nachdem die V-R Bank sodann mit Schreiben vom 13.9.2001 noch geringe Änderungswünsche erklärte, kam die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der V-R Bank sodann mit den gewünschten Änderungen zustande. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung wird Bezug genommen auf die Vereinbarung, Anlage K 4.
Die V-R Bank meldete im Insolvenzverfahren mit Schreiben vom 15.10.2001 Darlehensforderungen i.H.v. insgesamt 1.885.915,55 DM sowie Absonderungsansprüche aus den zu ihren Gunsten bestellten Sicherheiten an. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Forderungsanmeldung vom 15.10.2001, Anlage K 3.
Das Geschäftsgrundstück der Gemeinschuldnerin wurde in der Folgezeit durch die Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Ausweislich des vom Beklagten erstellten Verwalterberichts vom 12.6.2002 rechnete der Beklagte vorläufig über die Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Gemeinschuldnerin ab und gab Verwertungserlöse für die auf dem Grundstück der Gemeinschuldnerin befindliche Betriebs- und Geschäftsausstattung von 49.430,33 EUR an. Welche Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung zum Zubehör des Grundstücks gehörten, ist der Klägerin nicht bekannt.
Die Ansprüche der V-R Bank aus der Geschäftsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin sowie die Ansprüche aus den Sicherheiten wurden mit Vereinbarung vom 28.9.2001 an die Klägerin abgetreten. Die Grundpfandrechte wurden mit notarieller Urkunde vom 11.3.2002 an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 4.10.2004 zur Zahlung des Verwertungserlöses unter Fristsetzung zum 18.10.2004 auf.
Der Beklagte verweigerte die Auskehrung des Verwertungserlöses mit der Begründung, die Verwertung der Geschäftsausstattung und die Erlösauskehrung sei nicht Gegenstand der getroffenen Vereinbarung.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskehrung der aus der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung erzielten Erlöses gegen die Masse zu.
Die Betriebs- und Geschäftsausstattung gehöre zum Zubehör des Grundstücks. Sollte der Klägerin aus der getroffenen Vereinbarung kein Anspruch auf Auskehrung des Erlöses zustehen, so würde ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe des erzielten Verwertungserlöses zustehen. Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die beweglichen Gegenstände zu veräußern. Sie hätten im Haftungsverband der Grundschuld der Klägerin gestanden. Die V-R Bank habe auch keinen Verzicht auf die Zubehörhaftung erklärt. Ein solcher ergebe sich nicht aus der getroffenen Vereinbarung. Auch außerhalb der schriftlichen Vereinbarung habe die V-R Bank auf die Zubehörhaftung nicht verzichtet. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Der Beklagte habe die Klägerin über die Verwertung des Grundstückszubehörs nicht in Kenntnis gesetzt. Sie habe erst aufgrund des ihr mit Schreiben des Beklagten vom 2.7.2003 übersandten Verwalterberichts vom 12.6.2002 von der eingeleiteten Verwertung des Grundstückszubehörs erfahren. Der Verwalterbericht sei ihr erst am 4.7.2003 zugegangen.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage unter Geltendmachung der Stufe 1 beantragt,...