Verfahrensgang
AG Erfurt (Aktenzeichen Lw 20/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 16.11.2018, Az. Lw 20/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Dauer des zwischen ihnen unstreitig derzeit noch bestehenden Landpachtvertrages vom 14.09.2017. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), der allerdings in mehrfacher Hinsicht der Ergänzung bedarf. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, das verwendete Vertragsformular sei von der Beklagten gestellt worden und die Beklagte verwende insbesondere die Klausel in § 2 in einer Vielzahl ihrer Landpachtverträge. Das hat die Beklagte im Übrigen nach den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts in der mündlichen Verhandlung - im Protokoll selbst findet sich eine solche Äußerung nicht - bestätigt. Das von dem Kläger mit der Klage überreichte Vertragsexemplar enthält - möglicherweise wegen einer Nachlässigkeit beim Kopieren - keine Unterschriften der Vertragsparteien. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Pachtverhältnis hilfsweise ordentlich gekündigt und einen Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung der Beendigung des Landpachtvertrages spätestens zum 31.10.2020, angekündigt. Diesen Hilfsantrag hat er ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2018 nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, die Flächen befänden sich jetzt in ordnungsgemäßen Zustand; unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde seien insbesondere Gehölze zurückgeschnitten worden. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten; in einem nachgelassenen Schriftsatz hat er vorgetragen, die Gegenseite habe es "jahrelang geduldet, dass u.a. Autos auf der Pachtfläche abgestellt, gewartet oder gewaschen wurden". Er vermute, dass sich u.a. Ölablagerungen auf dem Grundstück befänden.
Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat das Feststellungsinteresse des Beklagten bejaht. Das Amtsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei der Regelung in § 2 des Landpachtvertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Klausel verstoße jedenfalls nicht gegen das Transparenzgebot und benachteilige den Kläger nicht unangemessen; die von der Beklagten bereits angekündigte Ausübung der Verlängerungsoption führe daher zur Fortdauer des Vertrages für weitere sechs Jahre. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung habe der Kläger verwirkt; die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 b des Vertrages lägen ersichtlich nicht vor. Den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 23.09.2018 habe der Kläger nicht gestellt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt:
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis über im einzelnen bezeichnete landwirtschaftliche Flächen - wegen der genauen Bezeichnung verweist der Senat auf die Berufungsbegründung vom 21.01.2019, Bl. 97 d.A. - zum 31.10.2019 beendet ist.
hilfsweise festzustellen, dass das Pachtverhältnis über diese Flächen spätestens zum 31.10.2020 beendet ist.
Der Kläger hält die Beurteilung, die Klausel in § 2 Abs. 2 des Vertrages verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einem vereinbarten Vorkaufsrecht (BGH AUR 2018, 62 ff.) für unzutreffend. Aus der Regelung ergebe sich insbesondere nicht, ob die Option nur einmalig nach der regulären Befristung oder mehrfach zum Zuge komme. Zudem bleibe unklar, bis zu welchem Zeitpunkt sie spätestens ausgeübt werden müsse. Außerdem habe das Amtsgericht entgegen § 139 ZPO nicht auf das - ersichtlich versehentlich - unterbliebene Stellen des Hilfsantrags betreffend die Beendigung des Pachtvertrages jedenfalls zum 31.10.2020 hingewiesen. Die ordentliche Kündigung habe auch zur Beendigung des Pachtvertrages zu diesem Zeitpunkt geführt. Der Vertrag sei auf Seiten der Beklagten nur von einem Gesellschafter unterzeichnet; in einem solchen Fall einer Personenmehrheit sei es erforderlich, dass die vorhandenen Unterschriften zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragspartner erfolgten, bei einer GbR etwa durch einen Firmenstempel. Damit gelte des Vertrag als auf unbestimmt...