Leitsatz (amtlich)

§ 7 Abs. 7 S. 2 VermG kann indes auf andere Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigennutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden, und er ist auch nicht auf die Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen gerichtet. Eine solche Rechtsfolge lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung der Norm stützen.

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen 4 O 1372/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Erfurt vom 30.7.2003 (LG Erfurt, Urt. v. 30.7.2003 - 4 O 1372/02) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung - unter Einschluss der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten - fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten sowie des Streithelfers jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit dem in der Berufung angefochtenen Urteil hat das LG Erfurt den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungen aus dem Restitutionsobjekt der Kläger ab dem 1.7.1994 wie auch einen Anspruch auf Abtretung von gegen den Streithelfer gerichteten Nutzungsgeltansprüchen verneint. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 384 ff., Bd. II d.A.) verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr in I. Instanz abgewiesenes Klagebegehren weiter und erstreben - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung i.H.v. 156.708,04 Euro zzgl. 4 % Zinsen aus 178.473,04 Euro seit dem 15.8.1999 und zur Abtretung gegen den Streithelfer gerichteter Nutzungsentgeltansprüche i.H.v. 21.765,00 Euro.

Sie meinen, ihnen stehe ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 7 VermG wegen ab dem 1.7.1994 schuldhaft nicht gezogener Nutzungen aus der Überlassung des Restitutionsobjekts an den Streithelfer zu.

Die Beklagte hätte das Objekt dem Streithelfer nicht unentgeltlich überlassen dürfen, sondern - im Interesse der Restitutionsberechtigten - Miete verlangen müssen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten gehe mit dem von der Norm (§ 7 Abs. 7 VermG) verfolgten Ziel einher, Missbräuchen, insbes. der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern.

Es treffe auch nicht zu, dass - wovon das LG ausgeht - die unentgeltliche Nutzung des Objekts durch den Streithelfer aufgrund (wegen anderer Kalkulationsgrundlage des Streithelfers für die Pflegesätze durch ersparte Mietzahlungen ermöglichter) niedrigerer Pflegesatzvereinbarungen mit der Beklagten wirtschaftlich der Situation vergleichbar sei, die bei Selbstnutzung der Räume durch die Beklagte gegeben wäre. Die Pflegesätze seien nämlich nicht durch die Beklagte, sondern durch den Freistaat zu zahlen. Auch gehe die Argumentation des LG fehl, dass angebliche Um- und Ausbaumaßnahmen am Restitutionsobjekt stattgefunden hätten, mit der Folge, dass die Beklagte davon hätte ausgehen dürfen, Restitutionsansprüche abwehren zu können und das Objekt - auch nach dem 1.7.1994 - weiterhin zur Erfüllung sozialer Zwecke unentgeltlich dem Streithelfer überlassen zu dürfen. Es habe schließlich keine so umfangreichen Investitionen durch die Beklagte gegeben, dass diese aufrechnen könne. Selbst bei Einbau einer Küche und sanitärer Anlagen wären diese Investitionen bereits durch gezogene Nutzungen von der Wende an bis zum 1.7.1994 mehr als kompensiert.

Ein Anspruch der Kläger ergebe sich jedenfalls aus § 988 BGB (wozu auf das BGH, Urt. v. 18.7.2003, ZOV 2004, 26 f., verwiesen wird).

Darüber hinaus sei die im vorliegenden Verfahren erfolgte Streitverkündung unzulässig.

Die Beklagte und der Streithelfer tragen die Zurückweisung der Berufung an und verteidigen das erstinstanzliche Urteil als richtig.

II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch der Kläger aus § 7 Abs. 7 VermG mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, verneint.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Kläger wird ergänzend ausgeführt: § 7 Abs. 7 S. 2 VermG begründet einen Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsberechtigten - hier die Beklagte (Stadt Erfurt), der das Restitutionsobjekt zugeordnet und die dementsprechend verfügungsbefugt war - auf Herausgabe von Nutzungen, die diesem aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen ab dem 1.7.1994 "zustehen".

§ 7 Abs. 7 S. 2 VermG kann indes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, BGHZ 141, 232 ff. = MDR 1999, 1058) auf andere Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigennutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden, und er ist auch nicht auf die Herausgabe (schuldhaft) nicht ...

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