Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 15.08.2001; Aktenzeichen 3 HKO 489/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen IV ZR 166/02)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15.08.2001, Az. 3 HKO 489/00, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung, auch wegen der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der erneuten landgerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Pachtverhältnis.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Fertighausbranche. Die Beklagte zu 2) betreibt auf dem ursprünglich im Eigentum des Freistaates Thüringen stehenden Grundstück in E. die „E. Gartenbauausstellung”. Auf einem im westlichen Bereich gelegenen Geländeteil veranstaltete sie etwa seit 1992 die Ausstellung „Garten und Fertighaus”. Im Rahmen der Ausstellung überließ sie auf Grund eines zwischen ihr und der Klägerin am 18.03.1993 geschlossenen „Nutzungsvertrages” mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine Teilfläche des als Ausstellungsgelände genutzten Geländeteils auf der Grundlage so genannter „Teilnahmebedingungen”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 18.03.1993 Bezug genommen. Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses standen bereits acht Musterhäuser anderer Fertighausfirmen aus einem so genannten ersten Bauabschnitt, hinsichtlich dessen Nutzungsverträge mit gleicher Laufzeit bereits 1991 geschlossen worden waren. Im zweiten Bauabschnitt, zu welchem das Musterhaus der Klägerin gehört, waren wiederum fünf Häuser geplant, von denen mindestens vier auch errichtet wurden.

Mitte des Jahres 1995 kündigte die Beklagte zu 2) fristgemäß de Verträge mit den acht Ausstellern des so genannten ersten Bauabschnittes. Mit Schreiben vom 28.06.1995 teilte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass das Pachtverhältnis ab dem 01.07.1995 auf die Beklagte zu 1) „übergehe”, und Zahlungen künftig an diese erfolgen sollten. Unter dem 15.02.1996 teilten die damaligen Prozessvertreter der Beklagten zu 1) als deren und als Vertreter des Freistaates Thüringen der Klägerin mit, dass das Eigentum an der vermieteten Fläche vom Freistaat Thüringen, für welchen die Beklagte zu 2) „quasi als Verwalter” diese Verträge geschlossen habe, auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Gleichzeitig wurde die Klägerin fristgemäß zum Ende der fünfjährigen Vertragslaufzeit gekündigt. Mit Schreiben vom 29.04.1996, gerichtet an die Beklagte zu 2) mahnte die Klägerin die vertragsgemäße Nutzungsmöglichkeit an und behielt sich Mietminderung und Schadensersatz vor. Mietzahlungen seitens der Klägerin erfolgten in der Folgezeit unregelmäßig, ab Juni 1996 erfolgte eine 100 %ige Mietminderung.

Am 03.07.1996 wurde das Ausstellungsgrundstück durch den Freistaat Thüringen an die Beklagte zu 1) aufgelassen. Die Eintragung der Beklagten zu 1) in das Grundbuch erfolgte am 07.08.1996.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe einer schriftsätzlich angekündigten Vertragsübernahme durch die Beklagte zu 1) nicht zugestimmt und stimme dieser auch nicht zu.

Die Klägerin hat behauptet, bei Vertragsabschluss seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Musterhausausstellung zumindest aus zwölf Häusern bestehen würde. Deshalb handele es sich bei dieser Anzahl um eine Zusicherung der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Veranstaltung.

Des Weiteren sei der Klägerin der Zweck des Vertrages, nämlich der Verkauf von Fertighäusern durch der Beklagten zu 1) zurechenbare Handlungen vereitelt worden. So sei ab Mai 1996 im Rahmen eines Umnutzungskonzeptes des Geländes mit Maßnahmen und in Folge mit Bauarbeiten begonnen worden, die die Ausstellung erschwert hätten, so dass im Ergebnis von einer solchen nicht mehr habe gesprochen werden können. Der bis dahin benutzte Zufahrtsweg zur Ausstellung „Garten und Fertighaus”, der sogenannte „Westeingang”, sei durch die Beklagte zu 1) gesperrt worden. Lediglich mittels eines kleinen Schildes auf dem Westparkplatz seien potentielle Ausstellungsbesucher auf den Messeeingang verwiesen worden. In der Folgezeit seien weitere erhebliche Erschwernisse hinzugetreten: So habe etwa das Personal der Beklagten zu 1) Besuchern der Ausstellung den jeweiligen Messeeintrittspreis bis zu 8,00 DM abverlangt und auf dem Messegelände hätten die Besucher einen weiteren Weg von 15–20 Minuten zur Ausstellung zu absolvieren gehabt. An Tagen, an denen zusätzlich Messeveranstaltungen stattgefunden hätten, sei wegen der teils großen Menschenmengen ein Auffinden der Ausstellung „Garten und Fertighaus” für Interessenten sehr schwierig gewesen. Am 12.05.1996 sei interessierten Besuchern der Zugang durch Mitarbeiter der Beklagten untersagt worden, ab dem 26.05.1996 sei an der Haupteingangskasse die unzutreffende Auskunft gegeben worden, es seien fast alle Musterhäuser abgebrochen und wohl niemand mehr vor Or...

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