Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 05.10.2009; Aktenzeichen 8 O 1721/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.10.2009 abgeändert.
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem.
§ 13 BGB die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Verträgen ThüringenGas.maxivat, ThüringenGas.duravat, ThüringenGas.proficom, Stand 01.05.2007, zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
"Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend. Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird."
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft - zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten - bis zu 6 Monaten angedroht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Energieversorgungsunternehmen berechtigt ist, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die von dem Kläger beanstandete Preisanpassungsklausel zu verwenden.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des mit der Berufung angefochtenen, die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts Erfurt wird Bezug genommen (§§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht der Kläger geltend:
Die beanstandete Klausel benachteilige Verbraucher als Kunden der Beklagten unangemessen. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass mit der Klausel die Preisanpassungsregelung des § 5 Abs. 2 GVV nicht unverändert übernommen werde. Damit komme aber die Leitbildfunktion des § 5 Abs. 2 GasGVV nicht zum Tragen.
Die beanstandete Klausel enthalte keine Verpflichtung zur Weitergabe von Kostensenkungen. Anders als in § 5 Abs. 2 GasGVV sei der Zeitpunkt der Preisänderung, insbesondere aber der Vornahme einer Preissenkung nicht - mittels der gebotenen Beachtung billigen Ermessens - vorgeschrieben. Der gewählten Formulierung "Für den Fall einer Preisanpassung..." sei bei der vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, ob und zu welchem Zeitpunkt im Falle eine Absenkung der Gasbezugskosten eine Preisanpassung nach unten vorzunehmen sei. Mangels anderer vertraglicher Vorgaben habe die Beklagte damit, ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.07.2009 entschiedenen Fall (VIII ZR 56/08), die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, wann sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch mache. Insoweit weiche die Klausel vom Leitbild des in Bezug genommenen § 5 Abs. 2 GasGVV ab. Überdies sei die in Bezug genommene Gaspreisanpassungsregelung in § 5 Abs. 2 GasGVV ohnehin nicht hinreichend konkret.
Fernerhin sei auch mit Bezug auf die Art der Mitteilung der vorgegebenen Preisänderung die Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV nicht unverändert übernommen worden, was ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe. Die beanstandete Klausel müsste alle drei in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV genannten Wege der Mitteilung aufführen, nämlich die Mitteilung an den Kunden ebenso wie die öffentliche Bekanntgabe, auch im Internet, woran es jedoch fehle.
Die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel sei auch nicht durch das von der Laufzeit unabhängige Sonderkündigungsrecht als Korrektur des Preisanpassungsrechts gewahrt. Dieses gebe es nach der beanstandeten Regelung nämlich nur im Falle einer Preisanpassung, nicht aber bei Nichtdurchführung einer Preissenkung. Grundversorgungskunden könnten - anders als Sondervertragskunden, für welche die beanstandete Regelung gilt - dem entgegen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat den Grundversorgungsvertrag beenden und damit jederzeit zu günstigeren Anbietern wechseln, wenn fallende Gasbezugskosten nicht weitergegeben werden. Bei den betroffenen Sondervertragskunden habe es demgegenüber die Beklagte mit der Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisänderung in der Hand, den möglichen Kündigungszeitpunkt zu steuern.
Darüber hinaus vermittle die Klausel dem Vertragspartner den Eindruck, es bestehe anders als für Grundversorgungskunden kein Recht auf Prüfung der Billigkeit der Preisbestimmung. Denn sie fingiere mit der Formulierung "Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart" am Ende des Absatzes über die Preisanpassungsregelung die Verbindlichkeit der Preisbestimmung.
Überdies sei zweifelhaft, ob ein berechtigtes Interesse der Beklagten für Preisanpassungen gegeben sei, weil die Sonderverträge nur eine begrenzte Laufzeit hätten. Insoweit fehle es an der Vergleichbarkeit mit Grundversorgungsverträgen, bei denen dem En...