Entscheidungsstichwort (Thema)
Dachsanierungsarbeiten: Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden
Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 1 O 1454/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilgrund- und Teilendurteil des LG Meiningen vom 18.12.2003, 1 O 1454/02, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das LG Meiningen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Klageerweiterung, zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem LG Meiningen vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Mangelfolgeschäden im Zusammenhang mit Dachsanierungsarbeiten. Die Klägerin hatte die Beklagte für diese Arbeiten vertraglich gebunden. Die Streithelferin der Beklagten führte die Arbeiten als Subunternehmerin der Beklagten aus. Der Streithelfer der Beklagten, ein Sachverständiger für das Dachdeckerhandwerk, war für die Klägerin tätig.
Zunächst wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat ferner behauptet, ihr sei ein Gesamtschaden i.H.v. 114.156,31 EUR entstanden. Von diesem Betrag setze sie wegen der vor Beginn der Dachsanierungsarbeiten vorhandenen, nach ihrer Einschätzung geringen, Wasserschäden 10 % ab.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.740,68 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.6.2002 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden, bereits entstandene wie künftige, aufgrund des Wasser- und Bitumeneintritts sowie der Brandeinwirkung Ende 2001 zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18.12.2003 - 1 O 1454/02, hat das LG den Klageantrag zu 1. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Antrag zu 2. stattgegeben. Als Anspruchsgrundlage hat das LG §§ 13 Nr. 5 VOB/B, 633 ff., 278 BGB herangezogen und ausgeführt, eine Haftung wegen des Bitumeneintritts und des Brandschadens bestehe dem Grunde nach schon deswegen, weil die Beklagte hierzu kein Bestreiten geleistet habe. Die bloße Behauptung, dass der Geschäftsführer der Beklagten am 24.10.2001 kein Anerkenntnis abgegeben habe, stelle kein prozessuales Bestreiten des klägerischen Vortrags als solchem dar. Zudem habe die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9.12.2003 die Haftung für den Bitumeneintritt dem Grunde nach nunmehr doch anerkannt; nichts anderes könne dem Vortrag, der Geschäftsführer der Beklagten habe stets klargemacht und dazu gestanden, dass die Schäden, die im Zusammenhang mit dem durch Unachtsamkeit eingedrungenen Flüssig-Bitumen entstanden seien, der Haftpflichtversicherung zum Zwecke der Regulierung mitgeteilt würden, entnommen werden. Der Vortrag der Beklagten, dass die Arbeiten der Streithelferin für die Wasserschäden nicht ursächlich seien, sei wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich und nicht zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin daher Schadensersatzansprüche wegen Wassereintritts geltend mache, sei ihr Vortrag als nicht bestritten und daher zugestanden zu betrachten, so dass, da die weiteren Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 VOB/B vorlägen, dem Grunde nach wegen des Wassereintritts ein Schadensersatzanspruch bestehe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und fehlerhafte Würdigung des unterbreiteten Sachverhalts. Die Streithelferin weist darauf hin, die Würdigung des LG sei insb. im Hinblick darauf fehlerhaft, dass eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht darin gesehen werde, dass die Beklagte in einem vor dem LG Meiningen parallel laufenden Rechtsstreit gegen die Streithelferin, in dem die Beklagte von der Streithelferin auf Zahlung von Werklohn für die hier ebenfalls streitgegenständliche Sanierung des Flachdaches des Klägerin in Anspruch genommen werde (Verfahren vor dem LG Meiningen 2 O 950/02), vortrage, die Streithelferin habe die Wasserschäden an dem Gebäude zu vertreten. Eine Partei dürfe widersprüchliche Behauptungen aufstellen, ohne die Pflicht zur Wahrheit gem. § 138 Abs. 1 ZPO zu verletzen, solange sie nicht von der Unwahrheit der einen überzeugt sei. Ob die Partei vom Gegenteil ihrer Behauptung überzeugt sei, könne das Gericht regelmäßig nicht ohne Prüfung dieser Behauptungen feststellen. Eine derartige Prüfung sei jedoch unterblieben.
Die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, die von der Klägerin zweiter Instanz ausgebrachte Klageerweiterung sei unzulässig.
Die Beklagte beantragt,
1. das am 18.12.2003 verkündete Urteil des LG Meiningen, 1 O 1454/02, wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das LG Meiningen zurückverwiesen;
2. die Klageerweiterung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen;
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