Verfahrensgang
LG Meiningen (Entscheidung vom 31.03.2004; Aktenzeichen 2 O 1495/00) |
Tenor
1.
Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 31.03.2004 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 1) wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28.03.2001 und für die Zeit vom 23.05.1999 bis 31.03.2004 einen Verdienstausfall in Höhe von 3.174,24 EUR und für die Zeit vom 1.4.2004 bis 28.2.2006 einen Verdienstausfall in Höhe von 1.155,44 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall im Bad in B am 11.04.1999 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 1) zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtstreits (richtig: des Berufungsrechtsstreits, vgl. Berichtigungsbeschluss v. 02.07.2007) hat die Beklagte zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelferinnen zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht mit der Klage wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatzansprüche geltend.
Die Beklagte betreibt in B das Bad. In dem "Spaßbad" befindet sich eine von der Streithelferin zu 1) hergestellte Röhrenwasserrutsche, deren Funktionsfähigkeit von der Streithelferin zu 2) überprüft wurde.
Der Kläger benutzte am 11.04.1999 diese Röhrenwasserrutsche. Zu diesem Zeitpunkt hing am Eingang der Rutsche eine Anleitung in Form eines Piktogramms aus, die ein Rutschen in sitzender und in liegender Haltung erlaubte. Bei der Einleitung des Rutschvorganges durch den Kläger befanden sich zwei nachfolgende Benutzerinnen der Rutsche noch am Fuß des Aufganges zur Rutsche. Während des Rutschvorganges des Klägers kollidierten die nachfolgenden Benutzerinnen mit ihm, wodurch er erhebliche Verletzungen erlitt. Die Beklagte änderte im Nachgang zu dem Unfallgeschehen die Rutschanleitung dergestalt ab, dass nunmehr nur noch liegende Positionen als erlaubt ausgewiesen wurden.
Der Kläger musste sich wegen der erlittenen Verletzungen in stationäre und anschließend in ambulante Behandlung begeben. In Folge der Verletzungen ist er arbeitsunfähig geworden. Nach dem Unfall bezog er zunächst eine Entgeltersatzleistung. Seit dem 01.06.2000 erhält er eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Parteien und die Streithelferinnen streiten darüber, ob die Wasserrutsche in sitzender Position gefahrlos genutzt werden konnte.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 25.564,59 EUR. Daneben verlangt er eine monatliche Geldrente als materiellen Schadensersatz für den ihm entgangenen Verdienstausfall. Weiterhin begehrt er festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem am 11.04.1999 erlittenen Unfall noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen (Bl. 338 bis 359.Bd. II d. A.).
Das Landgericht hat durch Urteil vom 31.03.2004 die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR sowie eine monatliche Geldrente als materiellen Schadensersatz für den Zeitraum vom 23.05.1999 bis März 2004 in Höhe von 4.199,74 EUR und ab April monatlich eine Geldrente in Höhe von 70,42 EUR bis zunächst einschließlich Februar 2006 zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall, den er am 11.04.1999 im Bad in B erlitten hat, noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergeht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Streithelferin zu 1) Berufungen eingelegt.
Mit den form- und fristgemäß eingelegten Berufungen erstreben sie die vollständige Abweisung der Klage. Sie behaupten, die Wasserrutsche sei von der Streithelferin zu 2) vor ihrer Inbetriebnahme geprüft und sodann jährlich hinsichtlich der Einhaltung des Sicherheitsstandards überwacht worden. Die Wasserrutsche habe im Zeitpunkt ihrer Erstellung auch den geltenden DIN-Normen entsprochen. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) sind der Auffassung, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes seien un...