Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen (376) 2 O 896/15) |
Tenor
1. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 01.03.2017, Az. 2 U 375/16, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12.04.2016, Az. (376) 2 O 896/15, zurückgewiesen worden war, bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E-GmbH & Co. KG (im Folgenden: die Schuldnerin) nimmt die Beklagte, eine Kommanditistin der Schuldnerin, aus §§ 172 Abs. 4 Satz 1, 171 Abs. 2, 171 Abs. 1 HGB auf Zahlung zur Masse in Anspruch.
Mit Versäumnisurteil vom 21.12.2015 (Blatt 20, 21 der Akte) hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Mit dem berufungsgegenständlichen Schlussurteil des Landgerichts vom 12.04.2016 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 21.12.2015 aufrechterhalten. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Senat hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 am 01.03.2017 ein Urteil verkündet, mit dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist (Blatt 212 - 224 der Akte). Gegen dieses der Beklagten am 06.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.03.2017 die Gehörsrüge eingelegt (Blatt 229 der Akte), der der Senat mit Beschluss vom 17.05.2017 abgeholfen hat (Blatt 240 - 243 der Akte). Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21.08.2017 (Blatt 289 - 291 der Akte) hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Aussagen der Zeuginnen K_, E_ und M_. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in der Akte befindlichen schriftlichen Aussagen (Blatt 295, 297, 299 der Akte) Bezug genommen. Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die mündliche Einvernahme der Zeuginnen wurde nicht beantragt.
Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor,
der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für eine Einlagenrückgewähr an die Beklagte. Dieser sei der Kläger nicht nachgekommen.
Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von nicht durch die Masse zu befriedigenden Forderungen. Er habe die Forderungen, die er zum Gegenstand seiner Klage nach § 172 Abs. 4 HGB mache, nicht substantiiert dargestellt. Er habe nicht zu einer wirksamen Forderungsanmeldung vorgetragen. Ferner habe er nicht dazu vorgetragen, wie die konkret geltend gemachte Forderung entstanden sei und auf welche Art und Weise die Fälligkeit eingetreten sei. Es müsse zudem klar werden, wie sich die Klageforderung auf die einzelnen Ansprüche verteile und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung gestellt würden. Der Insolvenzverwalter mache die Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger geltend, weshalb der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringe. Infolge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbstständigkeit seien die geltend gemachten Einzelforderungen substantiiert darzulegen. Die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen über die den einzelnen Forderungsanmeldungen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte seien als Bestreiten der der Haftungsforderung zu Grunde liegenden Insolvenzforderungen zu verstehen.
Die Feststellung der angemeldeten Forderungen zur Tabelle sei für die Beklagte nicht verbindlich, da diese nicht widerspruchsberechtigt sei. Die Feststellung zur Tabelle erzeuge gegenüber anderen Personen als dem Insolvenzverwalter, den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzschuldner keine Wirkung. Nach anderer Auffassung hätten sämtliche Kommanditisten im Prüftermin ein Widerspruchsrecht. Dann müsse der Eröffnungsbeschluss jedem Kommanditisten nach § 30 Abs. 2 InsO zugestellt werden.
Die Beklagte habe die Einrede der Verjährung erhoben, ohne sie weiter substantiieren zu können. Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderungsanmeldung hemme nach § 204 Abs. 1 Nummer 10 BGB die Verjährung. Eine Forderungsanmeldung sei nur dann zur Verjährungshemmung tauglich, wenn sie vergleichbar einer Feststellungsklage substantiiert sei. Hierzu habe der Kläger substantiiert vorzutragen. Die Forderung der Bank sei nicht ordnungsgemäß angemeldet worden, was sich daraus ergebe, dass die Anmeldung durch Personen unterzeichnet worden sei, deren Vertretungsbefugnis weder vorgetragen noch belegt worden sei. Die Forderungsanmeldung lasse nicht erkennen, wann eine Forderung zum Kontokorrent 10XXX entstanden sein solle und wann ein Guthaben auf Kontokorrent 14XXX entstanden sein solle. Eine Verrechnung, die die Sperrwirkung des § 93 InsO umgehe, sei unzulässig. Zudem s...