Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 3 O 969/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.04.2016, Az. 3 O 969/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird bezüglich der Klageanträge zu 2. und 3. zugelassen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richten. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Energieberatung sowie gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner wegen Planungs- bzw. Ausführungsfehlern bei der Planung und Installation einer in die Fassade eines Wohnheims in J integrierten Photovoltaikanlage geltend. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Gera hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Forderungen aus dem Energieberatungsvertrag seien verjährt. Dieser sei vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossen worden. Selbst wenn man von einer Anwendung der damaligen Regelverjährungsfrist von 30 Jahren ausgehe, sei gemäß Artikel 229, § 6 Abs. 4 EGBGB an deren Stelle die kürzere Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB getreten. Bei Annahme der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren und bei Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens am 31.08.2010 ende die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB am 28.02.2011. Die dreijährige Regelverjährungsfrist sei damit nach Ablauf des 28.02.2014 verstrichen gewesen. Die Klageschrift sei aber erst im September 2014 bei Gericht eingegangen.
Auch Ansprüche aus dem Ingenieurvertrag seien verjährt. Auf diesen Vertrag seien werkvertragliche Regelungen nicht anzuwenden. Der Ingenieurvertrag enthalte neben der Installation unter dem Stichwort "sonstige Technik Photovoltaikanlage" keine weiteren Elemente. Unter § 1 Punkt 1.1.7 sei die Photovoltaikanlage aufgeführt. Soweit ursprünglich noch Wärmeversorgung, Brauchwassererhebung und Raumlufttechnik aufgeführt gewesen seien, sei unter Punkt 1.1.2 in den darauffolgenden Vereinbarungen festgehalten, dass diese Leistung entfalle. Auch die in dem Ingenieurvertrag enthaltene Kostenberechnung beziehe sich, ebenso wie die Schlussrechnung, allein auf die Photovoltaikanlage. Die in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2016 angeführte Korrespondenz der Parteien finde keinen Niederschlag in dem Vertrag vom 26.09.2002. Die vorgelegten Anlagen K 13 und K 14 datierten auf den 15.07.2002 und 29.07.2002, spiegelten sich jedoch nicht in dem Ingenieurvertrag vom 26.09.2002 wieder.
Auch aus dem klägerischen Vorbringen mit Schriftsatz vom 16.03.2016 könne nicht rückgeschlossen werden, dass es sich bei der installierten Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handele. Die Anlage sei nicht mit dem Boden verbunden, sondern allein an der Fassade des streitgegenständlichen Gebäudes befestigt. Das Anbringen einer Unterkonstruktion und auf dieser die Anbringung der Module sei bei der Installation einer Photovoltaikanlage üblich. Hierin sei keine Funktion für das Gebäude zu erblicken. Es erscheine daher unerheblich, ob die Photovoltaikanlage auf dem Dach oder wie hier an der Fassade montiert sei. Eine Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit könne daraus nicht geschlossen werden. Auch der Energieertrag der Photovoltaikanlage für die Nutzung des Gebäudes sei völlig unerheblich. Dass die Fläche, an welcher die Photovoltaikanlage montiert werden solle, vorgegeben gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, da sich die Installation an der Südseite bereits aus der Natur der Sache ergebe. Daher gelte für die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus dem Ingenieurvertrag nicht die 5-Jahresfrist, sondern die 2-Jahresfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese beginne mit der Abnahme zu laufen. Da eine förmliche Abnahme nicht stattgefunden habe, könne auf die Schlussrechnung vom 27.10.2003 abgestellt werden. Die 2-Jahresfrist sei gemäß § 434a Abs. 1 Nr. 1 BGB ab dem 28.10.2003 gelaufen, die durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens im April 2005 unterbrochen worden sei. Auch insofern habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des 28.02.2014 geendet. Deswegen könne auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Energieberatungsvertrag und dem Ingenieurvertrag um einen verbundenen Vertrag gehandelt habe oder nicht.
Nichts anderes gelte für die Beklagte zu 2). Auch hier sei Verjährung spätestens mit Ablauf des 28.02....