Verfahrensgang

LG Meiningen (Urteil vom 15.02.2007; Aktenzeichen HK O 174/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Meiningen vom 15.2.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags, Übertragung seines Resturlaubsanspruchs aus 2004 in das Jahr 2005 und hilfsweise Urlaubsabgeltung durch Zahlung. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er nur noch die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung weiterverfolgt.

Der heute 60-jährige Kläger ist im Jahre 1994 zum befristeten Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden, die ihm gegenüber am 29.11.2004 die außerordentliche, hilfsweise ordentlich Kündigung erklärte. Sie stützt diese auf zahlreiche, auch nachgeschobene Vorwürfe.

Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten war der Kläger auch Geschäftsführer deren beider Tochtergesellschaften Firma Sgesell-schaft Klinikum B S mbH und Firma Seniorenpflege B S GmbH. An ersterer war sie neben einer Firma D mit 50,8 % beteiligt, an letzterer neben anderen Gesellschaftern (einer Firma F und einer Firma B) mit 51,17 %. Bei der Servicegesellschaft fungierte neben dem Kläger V F bis 17.4.2004 als weiterer Geschäftsführer und danach bis 7.10.2004 als Prokurist.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 11.6.1994 zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht durch die außerordentliche und auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29.11.2004 aufgelöst wurde, sondern unverändert über den 29.11.2004 hinaus fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, den dem Kläger zustehenden Resturlaubsanspruch i.H.v. 29 Arbeitstagen auf das Kalenderjahr 2005 zu übertragen;

3. hilfsweise und rein vorsorglich für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung, die Beklagte zu verurteilen, 13.505,01 EUR als Urlaubsabgeltungsanspruch an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat nach Vernehmung von fünf Zeugen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die außerordentliche Kündigung vom 29.11.2004 wirksam sei und die hiergegen gerichtete Klage auf Feststellung deren Unwirksamkeit daher unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend:

1.) Die Kündigung sei aus formellen Gründen unwirksam. Denn sie sei von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden. Zuständig sei aber vorliegend der Aufsichtsrat gewesen. Entgegen der Ansicht des LG sei die Kündigung nicht durch den Aufsichtsrat erfolgt und auch nicht in seinem Auftrag. Der Wortlaut des Kündigungsschreibens gebe dafür nichts her. Es heiße darin nicht, die Kündigung erfolge "im Auftrag" des Aufsichtsrats. Laut Kündigungsschreiben habe der Aufsichtsrat die Kündigung lediglich "empfohlen". Darin liege kein Auftrag. Vielmehr habe die Gesellschafterversammlung die Kündigung in eigener Autonomie beschlossen.

2.) Die Feststellungen des LG zur Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB seien nicht ausreichend. Denn die Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, wann die Aufsichtsratsvorsitzende D, deren Kenntnis ausreichend sei, von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt habe. Hierfür trage sie aber die Darlegungs- und Beweislast. Diese Kenntnis müsse bereits vor Oktober 2004 vorgelegen haben, da andernfalls die Sonderprüfung nicht in Auftrag gegeben worden wäre. Deshalb könne auch nicht beurteilt werden, ob die Anhörung des Klägers innerhalb der hierfür nach der Rechtsprechung maßgeblichen Einwochenfrist erfolgt sei.

Es komme hinzu, dass eine Anhörung nur dann durchzuführen sei, wenn sie erforderlich sei. Nur dann werde die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB um eine Anhörungsfrist verlängert. Zur Erforderlichkeit einer Anhörung enthalte das Urteil keine Ausführungen.

3.) Ferner habe das LG das formal ordnungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse nicht überprüft. Der Kläger sei hierbei nicht zugegen gewesen und habe sich daher auf ein einfaches Bestreiten beschränken dürfen.

4.) Das LG habe ausgeführt (Urteil S. 14, 2. Absatz, letzter Satz), der Kläger "habe nicht bewiesen, dass er die gebotene Sorgfalt beachtet und durch sein Verhalten keine Pflichten verletzt habe". Diese Beweislastverteilung widerspreche der Rechtsprechung des BGH.

5.) Der Vorwurf, der Kläger habe "Scheinrechnungen" abgezeichnet und zur Bezahlung freigegeben, re...

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