Leitsatz (amtlich)
Die Abtretung von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditistin einer Publikums-KG gegen die Anleger an den gem. § 171 Abs. 2 HGB alleine verfügungsbefugten Insolvenzverwalter, der nicht Gläubiger der zu tilgenden Schuld ist, verstößt nicht gegen § 399 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter unter der aufschiebenden Bedingung der Insolvenzverfahrenseröffnung unter Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Insolvenzverwalter erfolgt.
Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 27.12.2007; Aktenzeichen 10 O 1976/06) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagen gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27.12.2007, Az. 10 1976/06 wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27.12.2007 Bezug genommen.
Das Landgericht Erfurt hat der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten in den Jahren 2000 bis 2004 in Höhe von 22.432,94 EUR i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB aus dem Gesellschaftsvermögen der F Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG Gewinnanteile entnommen hätten, während ihr Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert sei. Ob ein Direktanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten aus § 172 Abs. 4 HGB besteht oder der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf den von der P Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH abgetretenen Freistellungsanspruch stützen kann, hat das Landgericht offen gelassen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es die in § 5 des Treuhandvertrages vereinbarte Freistellung des Treuhänders von einer etwaigen persönlichen Haftung nach handelsrechtlichen Vorschriften für klar und verständlich halte. Sie sei weder überraschend noch unangemessen. Des Weiteren hat das Landgericht ausgeführt, dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs auf keine rechtlichen Bedenken stoße. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Schwerpunkt der Tätigkeit der P GmbH habe nicht in der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern darin gelegen, sich um die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten als Treugeber der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zu kümmern. Das Landgericht sieht die Forderung auch nicht als verjährt an. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs der P GmbH beginne nicht schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommanditgesellschaft den Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der entnommenen Gewinnanteile in Anspruch nehmen könne, sondern erst dann, wenn der Treuhänder von der Kommanditgesellschaft oder dem Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft gemäß § 172 Abs. 4 HGB tatsächlich in Anspruch genommen werde.
Gegen dieses den Beklagten am 04.01.2008 zugestellte Urteil haben sie mit Schriftsatz vom 16.01.2008, eingegangen am 22.01.2008, Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung bis 04.04.2008 mit Schriftsatz vom 02.04.2008, eingegangen am 03.04.2008, begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags tragen die Beklagten in der Berufungsbegründung vor, dass § 5 des Treuhandvertrages für den Anleger insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der Haftung vollkommen unbestimmt und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei. Des Weiteren greifen die Beklagten die Ansicht des Gerichts an, dass ein treuhänderisches Vertragsverhältnis zwischen der P GmbH und den Beklagten entstanden sei. Sie sind der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei, denn sowohl die Beitrittserklärung der Beklagten als auch der Treuhandvertrag seien nichtig. Dies folge aus einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Das Gericht verkenne, dass sich im streitgegenständlichen Fall die Tätigkeit der Treuhandgesellschaft gerade nicht nur auf den Erwerb eines Anteils im eigenen Namen sowie eine Übernahme und Halten dieses Anteils für Rechnung der Anlieger beschränke, sondern Verträge z.B. betreffend die Übernahme einer Ausschüttung zu Zinsgarantie oder die Übernahme einer Mietgarantie für die Objekte der Vorgesellschaft zu gestalten seien. Des Weiteren tragen die Beklagten vor, dass das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft auf einen Anspruch aus §§ 134 InsO, 143 InsO abstelle, wenn es meine, die Ausschüttungen würden keine Gegenleistungen für die erbrachte Einlage darstellen. Die Anfechtung des § 134 InsO habe eine subjektive Voraussetzung.
Die Beklagten tragen weiter vor, dass ein Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB weder direkt noch analog bestehen würde. Vorliegend würde es sich um eine sogenannt...