Verfahrensgang

LG Meiningen (Aktenzeichen (159) 1 O 547/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22.10.2020, Az. (159) 1 O 547/17, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 484,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 175,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.09.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 02.07.2015 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 35% und die Beklagte 65% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 54% und die Beklagte 46% zu tragen.-

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um restliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.07.2015 ereignete.

Die Klägerin fuhr zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Fahrzeug, einem VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Umgehungsstraße bei S. nach K..

Im Bereich der Einmündung in S. kam der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... aus einer untergeordneten Straße herausgefahren. Dieses Fahrzeug missachtete die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs, wodurch es zur Kollision kam.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin wurde durch den Verkehrsunfall verletzt. Sie erlitt zumindest eine Prellung des linken Brustkorbs, der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der linken Schulter, des linken Schlüsselbeins, des rechten Kniegelenks und eine Zerrung des rechten Handgelenks. Bis zum 07.08.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig.

Das Fahrzeug der Klägerin war nicht mehr fahrbereit und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin holte bezüglich des Fahrzeugschadens ein außergerichtliches Schadensgutachten ein. Das Gutachten vom 13.07.2015 erhielt die Klägerin frühestens am 16.07.2015. Der Sachverständige bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit 1.200,00 EUR, die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Kalendertagen, den Restwert mit 60,00 EUR und die Nutzungsausfallentschädigung mit 35,00 EUR pro Tag.

Das Klägerfahrzeug wurde vor dem Unfallereignis auch durch die Tochter der Klägerin und durch den Lebensgefährten der Klägerin mitgenutzt.

Die Klägerin bemühte sich erst nach dem 07.08.2015 um den Kauf eines Ersatzfahrzeuges. Die Zulassung des Ersatzfahrzeugs erfolgte am 14.09.2015.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 840,00 EUR (24 Tage × 35,00 EUR).

Mit der Klage begehrt die Klägerin eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 455,00 EUR (13 Tage × 35,00 EUR), d. h. insgesamt für 37 Tage.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR. Mit der Klage begehrt die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR.

Auf den Haushaltsführungsschaden zahlte die Beklagte an die Klägerin 200,00 EUR. Die Klägerin begehrt weitere 1.765,60 EUR.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe unfallbedingt erhebliche Schmerzen und Beschwerden sowie ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Die unfallbedingten Behandlungen hätten sich auch nach Eintritt der Erwerbsfähigkeit fortgesetzt. Schmerzen habe sie immer noch. Vorher sei sie symptomfrei gewesen. Sie habe durch den Unfall einen Dauerschaden erlitten in Form von Schmerzen am Daumensattelgelenk und einen Druckschmerz im Gurtverlauf. Durch die Schmerzen sei sie nach wie vor beeinträchtigt. Auch nach der Arbeitsunfähigkeit habe sie Schmerzmittel eingenommen und sei in ärztlicher Behandlung gewesen.

Sie habe für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch ihren Haushalt nicht führen können. Bezüglich eines wöchentlichen Aufwands von 32,4 Stunden zu je 14,00 EUR ergäbe sich insofern ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.965,60 EUR. Abzüglich der Zahlungen der Beklagten verbleibe ein Restanspruch in Höhe von 1.765,60 EUR.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie habe sich verletzungsbedingt nicht früher um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges bemühen können, insbesondere habe sie vorher keine Probefahrt durchführen können.

Die Klägerin hat in der 1. Instanz beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die K...

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