Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen 6 O 9/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12.01.2018, Az. 6 O 9/18, wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B Blatt 6508, Gemarkung B, 99,24/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 23, Flurstück 18/12, Gebäude und Freifläche, W 9 d, W 9 e, W 9 f, W 9 g, W 9 h, W 9, W 9 a, W 9 v, W 9 c zu 2770 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Haus 9, bezeichnet mit Nr. 9 laut Aufteilungsplan, in Abteilung III/1 eingetragenen Grundschuld der C AG in Höhe von DM 230.000,00 (EUR 117.597,13) nebst 18 % Zinsen gemäß Bewilligung der Notarin B vom 26.08.2000, Urkundenrolle-Nr. 960/00, eingetragen am 12.09.2000, ohne Zustimmung des Antragstellers zu beantragen. Soweit ein wirksamer Löschungsantrag bereits gestellt wurde, hat die Antragsgegnerin als eingetragene Eigentümerin die Zustimmung zur Löschung zurück zu nehmen und den Notar Dr. R anzuweisen, den Löschungsantrag zurück zu nehmen, sofern der Antragsteller der Löschung nicht ebenfalls zustimmt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 19.599,52 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Bruder der Antragsgegnerin und mit dieser zu je 1/2 Miterbe nach der am 25.6.2010 verstorbenen Mutter M.

Zu dem Nachlass gehörte eine Wohnung im Haus W 9 in B.

Am 02.05.2011 wurden die Parteien aufgrund des vorgelegten Erbscheins als Erbengemeinschaft anstelle von M als Eigentümer eingetragen.

Im Grundbuch von B ist unter Ifd. Nummer 1 zu Gunsten der C AG eine Grundschuld ohne Brief über 230.000,00 DM (= 117.597,12 EUR) eingetragen.

Die Grundschuld besicherte ein von der Erblasserin und ihrem Lebensgefährten K zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenes Darlehen. Da die Erblasserin zunächst allein im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde, räumte sie Herrn K ein dingliches Wohnrecht ein, das ebenfalls in das Grundbuch eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 28.07.2011 hat Herr K die Löschung des Wohnrechts bewilligt. Das Wohnrecht ist zwischenzeitlich im Grundbuch gelöscht worden.

Die mit der Grundschuld besicherte Darlehensforderung wurde unstreitig im Jahre 2010 vollständig zurückgeführt. Unter dem 07.09.2010 teilte die C AG Herrn K mit, dass zum einen die an die Bank abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung an ihn zurück abgetreten würden, zum anderen übersandte sie eine Löschungsbewilligung (Anlage ASt 10, BI. 34 d.A., bzw. Anlage AG 1, BI. 103 d.A.) und forderte Herrn K auf, diese über einen Notar dem Grundbuchamt einzureichen.

Die Grundschuld ist nach wie vor im Grundbuch eingetragen.

Im Jahre 2015 wurde durch den Antragsteller ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet. Der Verkehrswert der Wohnung wurde auf 127.000,00 EUR festgesetzt.

Im Zwangsversteigerungstermin am 15.11.2017 erhielt die Antragsgegnerin den Zuschlag zu einem Gebot in Höhe von 102.000,00 EUR. Die Grundschuld blieb ausdrücklich bestehen.

Zwischenzeitlich ist allein die Antragsgegnerin im Grundbuch als Eigentümerin der Wohnung eingetragen.

Unter dem 05.12.2017 hat Herr K an den Antragsteller sämtliche Ansprüche aus der ihm durch die C AG übersandte Löschungsbewilligung abgetreten.

Unter dem 13.02.2018 hat die Antragsgegnerin über den Notar Dr. R beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschuld beantragt.

Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.01.2018 begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Löschung der Grundschuld ohne Zustimmung des Antragstellers zu beantragen.

Mit Beschluss vom 12.01.2018 hat das Landgericht Mühlhausen ohne Anhörung der Antragsgegnerin und ohne mündliche Verhandlung den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Löschung nicht erforderlich sei gemäß § 27 Satz 1 GBO. Zwar dürfe eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden, dies sei aufgrund des Zuschlags im Versteigerungsverfahren aber nunmehr allein die Antragsgegnerin. Eine Zustimmung eines früheren Miteigentümers sei nicht erforderlich. Mögliche schuldrechtliche Ausgleichsansprüche seien hiervon nicht berührt.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2018, am gleichen Tag beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen, hat der Antragsteller gegen den ihm am 17.01.2018 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe die Löschungsbewilligung der C AG ohne Wissen und Wollen des Herrn K aus dem Schlafzimmerschrank der Erblasserin und des Herrn K entnommen.

Er ist der Ansicht, dass sie als Nichtberechtigte die Löschung der Grundschuld veranlasst habe. Berechtigte für die Aufhebung des Rechts an einem Grundstück seien gemäß § 875 BGB die wahren Rechtsinhaber, d.h. die materiellen Inhaber des Rechts zum Zeitpunkt der Löschung. Dies sei entweder die Erbengemeins...

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