Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen (39) 3 O 117/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 18.10.2017, Az. (39) 3 O 117/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal die Lieferung eines Neuwagens Skoda Octavia Zug um Zug gegen Rückgabe des bei der Beklagten gekauften Pkws. Die Klägerin erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 25.11.2011 (Anlage K 1) von der Beklagten, einer Skoda-Vertragshändlerin, einen Pkw Octavia Combi 2.0 TDI 4x4 Scout mit 103 kW für 27.500,00 EUR. Nach Zahlung des Kaufpreises wurde das Fahrzeug am 27.07.2012 an die Klägerin übergeben. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte unter Einbeziehung der Neuwagen-Verkaufsbedingungen, die unter Ziffer IV folgende Klausel enthalten:
"6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden."
Der von der Klägerin gekaufte Pkw ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet, dessen Abgasrückführungssystem über 2 Betriebsmodi verfügt.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 07.06.2016 (Anlage K 2) auf, bis zum 19.07.2016 einen nach aktuellen Vorschriften zulassungsfähigen, mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern. Das mangelhafte Fahrzeug stehe ab sofort zur Abholung - Zug um Zug gegen Übergabe des mangelfreien Neufahrzeugs - bereit.
Der VW-Konzern hat für den Motortyp EA 189 ein Software-Update entwickelt, das dazu führen soll, dass der Prüfstandmodus künftig auch für den Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr maßgeblich ist und gleichzeitig die Abgasvorgaben der EU-5-Norm eingehalten werden. Eine Teilnahme an dieser Software-Maßnahme (Rückruf) lehnte die Klägerin als unzumutbar und untauglich ab.
Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft; die Angaben in den von der Beklagten verwendeten Broschüren und Prospekten hinsichtlich Ausstoß von Stickoxiden und Kohlendioxid sowie auch zum Kraftstoffverbrauch seien falsch gewesen. Die Euro-5-Norm sei nicht eingehalten worden. Die angegebenen Werte seien durch Manipulation der Fahrzeuge erreicht worden. Das vom Hersteller vorgesehene Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu beheben. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Nachbesserung sei ihr im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens, unzumutbar gewesen und sei es auch jetzt noch. Ein Nachbesserungsrecht der Beklagten widerspreche auch europarechtlichen Wertungsvorgaben.
Die Klägerin hat weiter behauptet, eine Nachlieferung hingegen sei möglich. Sie hat bestritten, dass es einen Modellwechsel bei dem Fahrzeug gegeben habe und dass es sich dabei um ein anderes Fahrzeug handele. Das Nachfolgemodell Skoda Octavia sei dem von der Klägerin gekauften Skoda Octavia gleichartig und gleichwertig. Die Änderungen seien derart gering, dass das neue Modell dem Willen der Vertragsparteien entspreche. Der Skoda Octavia Combi Scout werde heute noch angeboten, wenn auch mit 110 kW statt mit 103 kW. Bei dem neuen Modell handele es sich lediglich um ein sogenanntes Facelift. Die Klägerin hat weiter auf die von der Beklagten verwendeten AGB IV Ziff. 6 verwiesen.
Darüber hinaus bestehe auch ein Anspruch auf Schadensersatz, der ebenfalls auf Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet sei. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Prospektes und der Preisliste stünde der Klägerin auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung gegen die Beklagte zu.
Die Klägerin hat beantragt:
1. die Beklagtenpartei zu verurteilten, der Klägerpartei ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Skoda Octavia 2,0 I TDI, FIN: TMBKE61Z5D2037629 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Skoda Octavia 2,0 I TDl, FIN: TMBKE61Z5D2037629 nachzuliefern.
2. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Verzug b...