Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 21.08.2015; Aktenzeichen 4 O 1139/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.09.2017; Aktenzeichen IX ZR 71/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Landgerichts Gera vom 21.04.2015, Az. 4 O 1139/13, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Gera vom 21.04.2015, Az. 4 O 1139/13, wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Gera vom 07.10.2014 wird insgesamt aufgehoben und die Klage zur Gänze abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 07.10.2014 veranlaßten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Anwaltssozietät (GbR), wegen vormaliger anwaltlicher Vertretung in einem Vollstreckungs- und in einem Insolvenzverfahren Schadensersatz aus Anwaltshaftung. Das Landgericht hat der Klage fast vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Schlussurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.079,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung des Insolvenzerlöses des Klägers aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. aus und im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.08.2005, Az. 6 U 20/05, des Klägers gegen die S.;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter 1 bezeichneten Ansprüche und Rechte in Verzug befindet;

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.707,25 EUR zu zahlen.

Das Landgericht hat am 07.10.2014 ein antragsgemäßes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, gegen welches diese form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 07.10.2014 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Urteil verstoße gegen den Beibringungsgrundsatz und beruhe auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung.

Sie habe im Zeitpunkt der Verpfändung des Aktienpakets - 23.12.2005/27.12.2005 - keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der S. gehabt.

Sie habe durch das Unterlassen einer Vollstreckung aus dem für den Kläger erstrittenen Titel keine Pflichtverletzung begangen. Denn eine Vollstreckung würde anders als die erfolgte Verpfändung und Verwertung der G.-Aktien zu einer sofortigen Insolvenz der S. geführt haben. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Die Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 342,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung des Insolvenzerlöses des Klägers aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. aus und im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.08.2005, Az. 6 U 20/05, des Klägers gegen die S.;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.707,25 EUR zu zahlen;

3. hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, und macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht 342,72 EUR sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Nur die Berufung der Beklagten ist begründet.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, die des Klägers ist unbegründet.

Der Kläg...

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