Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 31.05.2006; Aktenzeichen 8 O 1261/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 31.5.2006 - 8 O 1261/05 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufung wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem bei ihr abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens in Anspruch.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 8.6.2004 (vgl. Anlage K 2, Anlagenband) von dem Vorbesitzer D. das Grundstück ... in F. nebst allen Bestandteilen und Zubehör. Das (auf dem Grundstück stehende) Gebäude, ein früher als Gaststätte genutztes Wohngebäude, wurde bereits von dem Veräußerer D. 1994 bei der Beklagten über deren Agentin, die Zeugin M., als Wohngebäude mit den versicherten Gefahren Feuer, Sturm, Hagel versichert; Vertragsbeginn war der 22.8.1994, der Versicherungsvertrag war zunächst auf 10 Jahre (mit Verlängerungsklausel) befristet (vgl. Anlage K 3, Anlagenband). Vertragsgrundlage sind die VGB 88 (Anl. H 1, Anlagenband). Die Eheleute D. hatten das Gebäude aber nie bewohnt, sondern nur teilweise als Gaststätte im Terrassenbetrieb genutzt. Nach Ziff. III.4 des notariellen Vertrags gingen Gefahr, Nutzungen und Lasten, ferner alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Versicherungen - mit Vertragsschluss - auf den Erwerber über (Anlage K 2, a.a.O., Bl. 7 des Vertrags). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 17.8.2004 (Anl. K 8, Anlagenband) den Kläger auf die gesetzliche Regelung der §§ 69, 70 VVG - Eintritt in einen bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag/Sonderkündigungsrecht - hin, ferner, dass sie den Vertrag gerne mit ihm fortsetzen würde.
Unstreitig war die Folgeprämie für das Jahr 2004/05 am 1.9.2004 fällig. Mit Mahnschreiben vom 4.10.2004 mahnte die Beklagte die (volle) Jahresprämie von dem Versicherungsnehmer D. an. Sie forderte ihn zur Zahlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen auf, wies am Schluss des Schreibens (ausdrücklich unter Nennung des § 91 VVG) aber darauf hin, dass für eine verbundene Wohngebäudeversicherung die Zahlungsfrist einen Monat betrage. Das Schreiben enthält ferner einen Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs. Wegen der Einzelheiten wird auf das Mahnschreiben (Anlage H 2, Anlagenband) Bezug genommen. Laut - unbestritten gebliebenem - Vortrag der Beklagten soll der Kläger telefonisch am 9.11.2004 Zahlungsbereitschaft angekündigt, allerdings um einen Zahlungsaufschub von weiteren 2 Wochen gebeten haben.
In der Nacht vom 08. auf den 9.12.2004 brannte das Gebäude - wohl durch Brandstiftung - ab. Unstreitig erst danach überwies der Kläger die offene Prämie über seine Bank an die Beklagte.
Der Kläger wurde am 10.12.2004 im Grundbuch als (neuer) Grundstückseigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Mit Schreiben vom 15.12.2004 (Anlage K 1, Anlagenband) übersandte die Beklagte an ihn den auf ihn ausgestellten (neuen) Versicherungsschein; in diesem lautet der erste Satz "Vom 17.9.2004 (12.00 Uhr) an ist folgende Wohngebäudeversicherung vereinbart:..." und unter Ergänzungen und Hinweise:
"Vertragsbeginn: 22.8.1994".
Mit Schreiben vom 5.1.2005 Anlage K 4, Anlagenband) lehnte die Beklagte eine Entschädigung für den Brandschaden vom 08./9.12.2004 ab; in dem Schreiben wies sie den Kläger auf die 6-Monats-Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG hin.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2005 - Eingang bei Gericht am gleichen Tag - erhob der Kläger Feststellungsklage. Die Klageschrift wurde der Beklagten erst nach Streitwertanhebung durch den zuständigen Einzelrichter und Zahlungseingang eines weiteren Kostenvorschusses von 1.980 EUR am 29.8.2005 zugestellt. Wegen der Einzelheiten zur verspäteten Zustellung (der Klageschrift) wird auf den ausführlichen Ladungshinweis des Senatsvorsitzenden (Bl. 227-229, Bd. II d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beruft sich aus mehreren Gründen auf Leistungsfreiheit, und zwar gem. § 12 Abs. 3 VVG wegen dem Kläger anzulastender Verspätung der Klagezustellung, gem. § 39 Abs. 2 VVG wegen Nichtzahlung der Prämie für die laufende Versicherungsperiode vor Eintritt des Versicherungsfalles; gem. §§ 23, 25 VVG wegen nicht mitgeteilter Gefahrerhöhung durch den zeitweisen Leerstand des Gebäudes und - zweitinstanzlich zusätzlich; das ist neuer Vortrag - gem. § 61 VVG, weil der Kläger selbst die Brandstiftung veranlasst oder herbeigeführt habe.
Erstinstanzlich hat der Kläger obsiegt. Das LG hat Gründe für eine Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers, insbesondere nach Beweiserhebung über die unterbliebene Mitteilung einer Gefahrerhöhung,...