Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 6 (5) O 112/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen VI ZR 53/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mühlhausen vom 1.12.2005 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Kläger 82,36 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil gem. § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist.

II. 1. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.

2. Zu Recht hat das LG dem Rechtsvorgänger der Kläger (deren verstorbenen Vater O. M.) allerdings einen Anspruch auf Ersatz der Laboruntersuchungskosten i.H.v. 82,36 EUR gem. §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB zuerkannt, da es durch das unstreitig erfolgte Einbringen von Farbe in den Brunnen des Nachbargrundstücks durch Mitarbeiter des Beklagten zu einer Verunreinigung des Rohrleitungssystems und der hieran angeschlossenen Bauteile des Anwesens des vormaligen Klägers gekommen ist und dieser bzw. dessen Erben daher auch Anspruch auf Ersatz der zur Ermittlung des Schadens aufgewendeten Kosten hat (bzw. haben). Insoweit fehlt es überdies an einem Berufungsangriff gegen das erstinstanzliche Urteil.

3. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung allerdings rügt, dass die erhobene Feststellungsklage - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts - mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, ist ihr stattzugeben.

Denn bei Erhebung der Klage war die Schadensentwicklung abgeschlossen (jedenfalls abgesehen von der Anmietung von Wohnraum mit Wasserversorgung). Die Verunreinigung des Rohrleitungssystems war bereits eingetreten.

Die Frage, ob den Klägern bzw. deren Rechtsvorgänger ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beseitigung der Farbverunreinigung des Rohrleitungssystems nebst angeschlossener Bauteile dergestalt zusteht, dass sie Ersatz der Kosten eines kompletten Austauschs der Rohrleitungen und der angeschlossenen Bauteileverlangen können, da nur auf diese Weise eine Schadensbeseitigung möglich ist wie auch die Frage, ob anstelle der Erneuerung der Leitungen ein Spülen des Rohrleitungssystems ausreichen würde bzw. ob solches bei Eintritt des Schadens jedenfalls möglich und öffentlich-rechtlich zulässig und dem vormaligen Kläger zumutbar gewesen wäre, betrifft lediglich die Höhe des bereits eingetretenen Schadens und wäre im Rahmen der zu erhebenden Leistungsklage zu klären.

Da die Kläger geltend machen, ihr Rechtsvorgänger habe die Farbe nicht - jedenfalls nicht ohne vorherige umfangreiche Klärung durch Einholung von Sachverständigengutachten - herausspülen dürfen und dürfe dies auch heute nicht (vgl. insb. Schriftsatz vom 9.6.2004, Bl. 91 d.A.), müsste Leistungsklage auf Ersatz der Kosten einer Erneuerung des Rohrleitungssystems nebst angeschlossener Bauteile erhoben werden. Für die Feststellung der behaupteten Schadenshöhe bedarf es dann aber keiner vorherigen Begutachtung, insbesondere keiner weiteren Analysen des Wassers, die überdies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein dürften. Die voraussichtlichen Kosten der Erneuerung der Rohrleitungen nebst angeschlossener Bauteile sind demgegenüber ohne weiteres durch Einholung des Angebots eines Handwerkers feststellbar.

Die Kläger haben hier keinen Anspruch darauf, im Rahmen einer Feststellungsklage vorab prüfen zu lassen, ob der ihrerseits (jedenfalls als größtmöglich) behauptete Schadensumfang zutreffend ist.

Die Schadenshöhe kann zudem nicht nur - wie dargestellt - mit Bezug auf die Kosten der Erneuerung des Rohrleitungssystems nebst angeschlossener Bauteile beziffert werden, sondern auch mit Bezug auf den daneben parallel geltend gemachten Nutzungsausfall bzw. die Kosten der Anmietung einer Wohneinheit mit Wasserversorgung; eine Bezifferung des insoweit voraussichtlich entstehenden Schadens ist durchaus zumutbar (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Rz. 79 zu § 256 ZPO), denn die Einschränkung des täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Nutzungswerts des Hauses bzw. die Kosten für die Anmietung von Wohnräumen mit Wasserversorgung sind auch ohne Einholung eines aufwendigen Sachverständigengutachtens bezifferbar, und die Kläger könnten dementsprechend mit der Leistungsklage den Ersatz der insoweit monatlich entstehenden Kosten für eine bestimmte, zu definierende Dauer (z.B. den Zeitraum der Durchführung der Arbeiten am Rohrleitungssystem) verlangen.

Zur Feststellung des eingetretenen Schadens (und Absicherung des Klägers im Hinblick auf die Beweislage) hätte im Übrigen die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens nahe gelegen. Auch insoweit ist und war eine Feststellungsklage nicht geboten.

Auf das Vorliegen eines Festst...

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