Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 6. April 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 356.670,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt die Zahlung einer weitergehenden Vergütung für auf der Grundlage eines Architektenvertrages und im Anschluss an dessen Beendigung erbrachte Planungsleistungen. Widerklagend begehrt der Beklagte Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten.
Im Jahre 2013 erwog der Beklagte den Kauf des Grundstückes S. Straße 7 in M. und die Sanierung des auf demselben befindlichen Gebäudes mit dem Ziel dessen anschließender Nutzung zu Wohnzwecken.
Nachdem der Lebenspartner des Beklagten, der Zeuge M. D., das Grundstück im Mai 2013 gemeinsam mit einem Makler und der Klägerin und der Beklagte das Grundstück im Juni 2013 besichtigt hatten, erstellte die Klägerin am 26. Juni 2013 ein Honorarangebot, in dem sie von einer Vergütungsforderung in Höhe von 414.669,94 EUR ausging.
Auf das Honorarangebot (Anlage K2 [Bd. I, Bl. 38 - 42 d. A.]) wird Bezug genommen.
In einer am 26. Juni 2013 erstellten Kostenschätzung, wegen deren Einzelheiten auf Bd. I, Bl. 43 - 45 d. A. verwiesen wird, schätzte die Klägerin die Gesamtkosten auf 2.310.349,49 EUR.
Im Ergebnis eines mit dem Zeugen D. nach der Erstellung der Kostenschätzung geführten Telefonates, in dem er sich u. a. nach den Möglichkeiten der Verringerung der Baukosten erkundigte, erstellte die Klägerin am 15. Juli 2013 eine weitere Kostenschätzung, in der sie von geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 1.725.658,75 EUR ausging.
Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf die Kostenschätzung vom 15. Juli 2013 (Anlage B3 [Bd. I, Bl. 115 - 117 d. A.]) Bezug genommen.
In einem am 1. September 2013 abgeschlossenen Architektenvertrag übertrug der Beklagte der Klägerin die Ausführung der im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Gebäudes S. Straße 7 in M. erforderlichen Architektenleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI. Er beauftragte sie darüber hinaus mit der Durchführung einer Bestandsaufnahme in 3D, die mittels Lasermesstechnik durchgeführt werden sollte. Für diese zusätzliche Leistung sollte die Klägerin ein Honorar von 10.000,00 EUR netto erhalten.
Auf den Architektenvertrag (Anlage K1 [Bd. I, Bl. 22 - 37 d. A.]) wird Bezug genommen.
Im Auftrag des Beklagten erstellte die Klägerin in der Folgezeit einen Antrag auf Städtebauförderung mit dem Ziel der Gewährung von Fördermitteln zur Sicherung und Instandsetzung der äußeren Bauhülle des Gebäudes. In dem Antrag, den der Beklagte bei der Landeshauptstadt M. einreichte, ging die Klägerin von geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 995.000,00 EUR aus, auf deren Grundlage sie eine Förderung von 398.000,00 EUR errechnete.
Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf die Anlage K8 verwiesen.
Im April 2014 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass die finanzierende Bank die Vergabe eines Kredites von der Schaffung für behinderte Menschen geeigneten Wohnraumes abhängig mache. Ergänzend teilte der Beklagte mit, dass eine Kreditvergabe nicht pauschal für das Objekt, sondern in Höhe von 75.000,00 EUR je Wohneinheit vergeben würde.
Im Anschluss an eine zwischen dem Zeugen D. und einer Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin Me. N., am 19. Juni 2014 geführten Unterredung beantragte der Beklagte gegenüber der Landeshauptstadt M. am 1. Juli 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung. Der von der Klägerin vorbereitete Antrag hatte die Schaffung von 20 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit zum Gegenstand.
Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf den Antrag (Anlage K 12) verwiesen.
Mit E-Mail-Nachricht vom 2. Juli 2014 (Anlage K15) beanstandete der Zeuge D. im Auftrage des Beklagten die diesem durch die Klägerin am 30. Juni 2014 erteilte Rechnung Nr. 1227-4. Insbesondere wandte er sich gegen die Höhe der bis zur Aufnahme der Bauarbeiten voraussichtlich entstehenden Kosten und gegen die Vergabe einzelner Leistungen an Dritte und die Berechnung der von diesen verlangten Vergütung.
In Beantwortung dieser E-Mail-Nachricht brachte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und dem Zeugen D. mit Schreiben vom 3. Juli 2014 zum Ausdruck, die Kostenobergrenze für die Gesamtfinanzierung einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Gebühren von 1,7 bis 1,8 Millionen EUR brutto könne auch im Falle des Wegfalls beantragter Fördermittel eingehalten werden.
Auf das Schreiben vom 3. Juli 2014 (Anlage B4 [Bd. I, Bl. 118 - 120 d. A.]) wird verwiesen.
Die in dem Schreiben vom 3. Juli 2014 getroffene Aussage bekräftigte die Klägerin gegenüber dem Zeugen D. während einer am 16. Juli 2014 geführten Unterredung.
Im Übrigen wird wegen der im ersten Rechtszug festgestellten Tat...