Leitsatz (amtlich)

Hat der Auftragnehmer wegen auftragslos erbrachter Leistungen nur einen Anspruch aus §§ 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B, 670, 677, 683 BGB, so bestimmt sich die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung. Die Preisermittlungsgrundlagen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B gelten in diesem Falle nicht. Der Ersatzanspruch darf aber nicht höher sein, als ein für die auftragslos erbrachte Leistung konkret vereinbarter Vertragspreis.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 18.12.2006; Aktenzeichen 4 O 923/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gera vom 18.12.2006 - 4 O 923/05 - wird, soweit ein Betrag von 18.920,45 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2004 abgewiesen worden ist, zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird das Urteil einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das LG Gera zurückverwiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht Restwerklohnansprüche aus dem Bauvorhaben Metalltüren/Schlosserarbeiten am Universitätsklinikum 2000 in J geltend. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des LG Gera vom 18.12.2006. Ergänzend wird ausgeführt:

Der Kläger legte in der Klageschrift vom 23.5.2005 zunächst dar, dass er unter dem 2.6.2004 Schlussrechnung gestellt hat (Anlage K16), die vom Beklagten geprüft und in zahlreichen Positionen nicht oder nicht vollständig anerkannt wurde, so dass der Beklagte sogar von einer Überzahlung i.H.v. 4.212,99 EUR ausgehe. Diese Schlussrechnung vom 2.6.2004 hat der Kläger selbst am 20.12.2004 korrigiert, indem er vergessene Positionen nachgeschoben hat und nunmehr auch eine weitere Position bezüglich angeblicher Planungsarbeiten geltend macht (Anlage K17, K17a). Der Kläger forderte den Differenzbetrag zwischen seiner ergänzten Schlussrechnung und der Zahlung des Beklagten. Auf Hinweis des LG legte der Kläger mit Schriftsatz vom 4.1.2006 eine neue Abrechnungstabelle vor, die die Schlussrechnung und die korrigierte Schlussrechnung zusammenfasst, und führte hinsichtlich der einzelnen Kürzungen des Beklagten, die er in Streitpunkte von Nr. 1 bis Nr. 22 untergliederte, zusammengefasst wie folgt aus:

Zum Streitpunkt 1:

Hinsichtlich Streitpunkt 1 habe der Kläger in seiner Schlussrechnung im Titel 2.1. unter Nr. 2.1.10. eine Tür ALGL7 und darunter einen Beschlag mit einem Nettopreis von 1.131,60 EUR abgerechnet, für den der Beklagte aber nur 301 EUR gezahlt habe. Der Kläger mache die Differenz von 830,60 EUR mit der Begründung geltend, es sei auf Anweisung der Beklagten entgegen Position 2.1.10. aus dem Leistungsverzeichnis eine höherwertigere Tür eingebaut worden zum neuen Preis von 11.007,20 EUR, die der Beklagte auch bezahlt habe. Die Anordnung soll dabei aus Anlage K8 folgen. Zu dieser Tür habe aber der ursprüngliche Beschlagsatz 3.6.20. aus der Position 2.4.1990. des LV nicht mehr gepasst, so dass auch ein neuer Beschlag in Folge der Türänderung habe eingebaut werden müssen, der nunmehr 1.131,60 EUR gekostet habe.

Zum Streitpunkt 2:

Hier werde ebenfalls die Differenz für einen Beschlag mit dem Vortrag geltend gemacht, der Beklagte habe im Zuge des Baufortschritts ggü. der Position Nr. 2.1.20 eine höherwertigere Tür (ALG 11) haben wollen, wozu nicht mehr der ursprünglich geplante Beschlag unter der Pos.-Nr. 2.4.100 gepasst habe (S. 54, 67 LV). Der neue Beschlag habe 6.216,60 EUR gekostet, so dass sich eine Rechnungsdifferenz von 5.915,60 EUR ergäbe.

Zu den Streitpunkten 3 bis 10:

Hier würden ebenfalls Differenzbeträge für höherwertige Beschläge für geänderte Türen geltend gemacht. Im Unterschied zu den Streitpunkten 1 und 2 seien im ursprünglichen Leistungsverzeichnis für diese Türen überhaupt keine Beschläge vorgesehen gewesen.

Zum Streitpunkt 11:

Unter diesem Punkt rechne der Kläger den Betrag für einen Beschlag i.H.v. 533 EUR ab, den der Beklagte gänzlich in der Schlussrechnungsprüfung gestrichen und nicht gezahlt habe. Ein weiterer Betrag von 1.024 EUR werde für eine Schutzstange, die ursprünglich versehentlich in der Schlussrechnung nicht abgerechnet worden sei, geltend gemacht. Hinsichtlich des Beschlages wird ausgeführt, dass dieser Beschlag zur Tür unter der Pos.-Nr. 2.1.25 gehöre und im Leistungsverzeichnis unter der Position 2.4.1985 Beschlagsatz 3.500 vertraglich vereinbart sei.

Zum Streitpunkt 12:

Hier fordere der Kläger die Kürzungsdifferenz für einen Beschlag i.H.v. 763,64 EUR und die Kürzungsdifferenz für eine Schutzstange i.H.v. 12 EUR. Der Beklagte habe am 24.10.2002 bezüglich der Tür unter der Pos.-Nr. 2.1.40 und des Beschlages unter der Pos.-Nr. 2.4.50 mit der LV-Nr. 3.2.51 (LV S. 54) Tür und Beschlag geändert, wodurch sich insbesondere eine Preisänderung hinsichtlich des Beschlages auf 1.656,26 EUR ergeben habe.

Zum Streitpunkt 13:

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