Verfahrensgang

LG Meiningen (Entscheidung vom 02.05.2006; Aktenzeichen 2 O 1174/04)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 02.05.2006 abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw BMW Typ 740d A, Fahrgestell-Nr. X nebst dazugehörigem Fahrzeugbrief abzgl. eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt berechnet:

    0,19 EUR/km, den der Kläger gemäß dem Tachowertestand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Beklagten mehr als 112.900 km gefahren ist.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

  • 2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung eines Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines Gebrauchtwagens.

Er erwarb auf Grund der Bestellung vom ..........2004 von dem Beklagten einen Pkw der Marke BMW 740 d zu einem Kaufpreis von 22.000,00 EUR. Nach den in dem Bestellformular enthaltenen Angaben war das am...........2000 zugelassene Fahrzeug unfallfrei und hatte eine Laufleistung von 112.900 km sowie zwei Vorbesitzer. Der Beklagte übergab nach Zahlung des Kaufpreises das Fahrzeug am 11.09.2004 dem Kläger. Bereits am 13.09.2004, am 14.09.2004 und am 15.09.2004 rügte der Kläger telefonisch Mängel an dem Fahrzeug und verlangte von dem Beklagten die Rücknahme des PKW gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2004 erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag.

Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 22.000,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des von dem Beklagten erworbenen Fahrzeuges.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 02.05.2006 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 154 - 162 Bd. II d. A.).

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Er verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. In der Berufungsinstanz beantragt er zudem festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Der Kläger ist der Ansicht, er sei berechtigt von dem Kaufvertrag zurückgetreten, da das Fahrzeug bei Übergabe einen Unfallschaden gehabt habe. Das Landgericht habe diesbezüglich die schriftliche Aussage des Zeugen R nicht berücksichtigt, der den Unfallschaden vorne links bestätigt habe. Unabhängig von der Art und Schwere des Unfallschadens und der erfolgten Reparatur habe der Kaufgegenstand damit nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt, die für die Kaufentscheidung des Klägers wesentlich gewesen sei. Das Fahrzeug habe zudem bei der Übergabe einen erheblichen Unfallschaden hinten rechts gehabt. Das erstinstanzliche Gericht habe bei der Beweiswürdigung verkannt, dass der Zeuge L die Lackschäden nur in Augenschein genommen habe, bei der ein solcher Schaden nicht festgestellt werden könne. Weiter habe das Fahrzeug nicht die in dem Bestellformular enthaltene km-Leistung gehabt und die darin angegebene Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeuges sei unrichtig gewesen.

Der Kläger beantragt

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 02.05.2006, Az. 2 O 1174/04 (508) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw BMW Typ 740d A, Fahrgestellt-Nr. X nebst dazugehörigem Fahrzeugbrief zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs sich in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger das Vorliegen eines Unfallschadens im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges nicht habe nachweisen können. Aus der Aussage des Zeugen R ergebe sich lediglich, dass das Fahrzeug einen leichten Blechschaden vorne links gehabt habe. Aus den Feststellungen des in der ersten Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens ergebe sich weiter, dass es sich dabei nur um einen Lackkratzer gehandelt habe. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Aussage des Zeugen L bewiesen sei, dass der an dem Fahrzeug sich befindende erhebliche Unfallschaden hinten rechts im Zeitpunkt der Übergabe an dem Fahrzeug nicht vorhanden gewesen sei. Der in dem Bestellformular angegebene km-Stand sei richtig gewesen, da die Gesamtlaufleistung...

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