Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen HKO 121/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen VIII ZR 108/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 21.844 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat von der Beklagten Herausgabe eines Pkw Opel Astra Coupé, den sie zuvor von einer Fa. D.J.V. erworben hatte, verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund gutgläubigen Erwerbs von der Fa. D. Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Von einem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten habe die Klägerin bei Übergabe des Fahrzeugs an sie keine Kenntnis gehabt. Aus dem Umstand, dass weder Fahrzeugschein noch Kfz-Brief und COC-Bescheinigung übergeben worden seien, habe die Klägerin nicht schließen müssen, dass die Fa. D. selbst nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass beim Erwerb eines Neufahrzeuges der Kfz-Brief erst später nachgereicht werde. Im Übrigen sei bei gewerblichen Händlern jedenfalls vom Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit der Befugnis zur Weiterveräußerung auszugehen. Die Entscheidung des BGH NJW 2005, 1365 sei hier nicht einschlägig. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend:

Das LG habe verkannt, dass ein gutgläubiger Erwerb gem. § 932 Abs. 2 BGB auch dann nicht in Betracht komme, wenn dem Erwerber aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehörte. Da die Klägerin bereits zahlreiche Fahrzeuge aus Deutschland erworben habe, sei ihr bekannt gewesen, dass die Fahrzeugpapiere von einem Vorbehaltseigentümer regelmäßig bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einbehalten würden. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass das Fahrzeug von der Beklagten stammte. Sie hätte daher Nachforschungen bei der Beklagten anstellen müssen, ob der Fa. D. wirksam das Eigentum an dem Fahrzeug von der Beklagten übertragen worden sei.

Das LG habe erstinstanzlich keinerlei rechtliche Hinweise erteilt, insb. nicht darauf hingewiesen, dass es darauf ankomme, ob die Fa. D. die Klägerin auf einen noch bestehenden Eigentumsvorbehalt der Beklagten aufmerksam gemacht habe. Der Beklagten könne es daher nicht verwehrt sein, zu dieser Frage in II. Instanz ergänzend vorzutragen. Wie sie erst jetzt in Erfahrung gebracht habe, habe die Klägerin, die mit der Fa. D. schon seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung gestanden habe, jeweils dann die Fahrzeugbriefe und COC-Bescheinigungen für die entsprechenden Fahrzeuge erhalten, wenn die Fa. D. jeweils den Kaufpreis an den veräußernden Händler weitergereicht hatte. Die Vertreter der Fa. D. hätten die Klägerin stets darauf hingewiesen, dass sie selbst den Kaufpreis benötigten, um ihre eigene Kaufpreisverpflichtung erfüllen zu können und dann im Gegenzuge den Fahrzeugbrief und die COC-Bescheinigung zu erhalten. Eine Besonderheit der Kaufverträge zwischen der Klägerin und der Fa. D. sei gewesen, dass die Klägerin an die Fa. D. nur Netto-Kaufpreise zu zahlen hatte. Die Fa. D. habe ihrerseits Brutto-Kaufpreise zahlen müssen. Sie habe die Umsatzsteuer teilweise zwischenfinanzieren müssen, um den Kaufpreis zahlen und dann die Fahrzeugpapiere vollständig erhalten zu können. Aus diesen Umständen habe die Klägerin schließen können, dass sie nicht wirksam Eigentum erwerben konnte, solange die Fa. D. den Kaufpreis für das Fahrzeug nicht an die Beklagte weitergereicht hatte.

Auch die Fa. F.A.E. GmbH die über die Fa. D. etwa 200 Fahrzeuge an die Klägerin veräußert habe, habe die Fahrzeugpapiere erst dann an die Klägerin übersandt, wenn sie zuvor die vollständigen Brutto-Kaufpreise erhalten hatte.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des LG Mühlhausen vom 23.2.2006, Az.: HKO 121/05, wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.844 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2005 zu zahlen und mit dieser Maßgabe die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 20.12.2005 an einen Dritten weiterveräußert. Da dieser gutgläubig Eigentum erworben habe, sei die Herausgabe des Fahrzeuges nicht mehr möglich. Sie fordere daher anstelle der Herausgabe des Fahrzeugs Schade...

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