Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 04.09.1998; Aktenzeichen 5 HKO 247/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 04.09.1998 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.059,11 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 07.05.1996 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagte 95 %, die Klägerin 5 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden im Fußbodenbereich des Autohauses L..
Die Klägerin war mit der Errichtung des Autohauses L. (im Folgenden auch Auftraggeber genannt) beauftragt worden. Mit der Ausführung der Sanitärinstallation beauftragte die Klägerin am 12.08.1992 die Beklagte. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Die Beklagte führte ihre Arbeiten im Oktober/November 1992 aus, kurz nach der Montage der Leitungen wurden diese vom Estrichleger ab- bzw. überdeckt. Die Gesamtanlage wurde am 16.12.1992 abgenommen, eine gesonderte Abnahme der Werkleistung der Beklagten erfolgte nicht.
Im Januar 1993 stellte der Auftraggeber im Fußbodenbereich und an den Wänden des Bauobjektes Feuchtigkeit fest, die er gegenüber der Klägerin rügte. Die Klägerin bemühte sich sodann um die Beseitigung dieser Schäden, ohne zunächst die Beklagte von den Feuchtigkeitsschäden zu unterrichten.
Am 05.05.1993 fand (in Abwesenheit der Beklagten) eine Beratung statt, in der zwei mögliche Schadensursachen in Betracht gezogen wurden (fehlende Drainage oder undichte Leitung). Es wurde sodann klägerseits eine Drainage verlegt, eine Besserung trat nicht ein. Am 14.06.1993 stellte der Auftraggeber fest, dass auch bei geschlossenen Zapfstellen Wasser verbraucht wird. Die Beklagte wurde davon am 15.06.1993 informiert, sie stellte am 15.06.1993 ein Leck in einem von ihr verlegten PVC-Wasserrohr fest und beseitigte das schadhafte Rohr. Dieses wies eine kleine Schadstelle unter der Isolierung infolge mechanischer Beschädigung auf.
Die bei der R+V versicherte Beklagte unterrichtete diese von dem Haftpflichtschaden. Die R+V Versicherung ließ den Schaden von dem Sachverständigen J/THG begutachten. Auf dessen Gutachten vom 20.12.1993 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.06.1994 lehnte sie eine Regulierung ab, da ihre Versicherungsnehmerin ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Von der Bauleistungsversicherung der Klägerin (Zürich-Versicherung) hat die Klägerin als Entschädigung 67.000,00 DM erhalten. Die Zürich-Versicherung hat am 25.05.1999 die auf sie übergegangenen Ansprüche der Klägerin wieder an die Klägerin zurückabgetreten.
Die Beklagte hatte die Klägerin vor dem Landgericht Hanau auf restlichen Werklohn, u.a. auch aus dem Bauvorhaben „Autohaus L.”, verklagt. Die Klägerin hat in dem Verfahren vor dem Landgericht Hanau auch mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 139.112,40 DM aus dem Bauvorhaben Autohaus L. aufgerechnet. Gemäß Urteil des Landgerichtes Hanau vom 09.01.1997 (auf das Bezug genommen wird, Bd. I, Bl. 11 ff) besteht, betreffend das Bauvorhaben „Autohaus L.”, ein Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 8.493,00 DM als fälliger Sicherungseinbehalt. Nach der Entscheidung des Landgerichtes Hanau ist die erklärte Aufrechnung nur gegenüber der Forderung der Klägerin in Höhe von 8.493,00 DM materiell-rechtlich zulässig, aber unbegründet, da es für einen Anspruch der Klägerin an der dafür objektiven Pflichtverletzung der Beklagten fehle. Dies, da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Leckage am Rohr, durch welche der Wasserschaden verursacht worden ist, auf die (nicht ordnungsgemäße) Leistung der Beklagten zurückzuführen sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 20.11.1997, auf das Bezug genommen wird (Bd. II, Bl. 3 ff d.A.) zurückgewiesen. Nach diesem Urteil bestehen aufrechenbare Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten nicht.
Bereits mit Mahnbescheid vom 03.05.1996 hatte die Klägerin in Höhe von 180.721,65 DM ihre Forderung aus Mängelbeseitigungs- und Instandsetzungsarbeiten, abzüglich des Restbetrages der Werklohnforderung, geltend gemacht. Der Mahnbescheid wurde der...