Normenkette
BGB § 1613 Abs. 2 Ziff. 2a, § Abs. 3, § 1615i Abs. 2 S. 1 a.F.
Verfahrensgang
AG Hildburghausen (Aktenzeichen 1 F 101/01) |
Tenor
1. Das Teil- und Endurteil des AG – FamG – Hildburghausen vom 19.11.2001 – 1 F 101/01, wird abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen der sorgeberechtigten Kindesmutter für den Zeitraum vom 1.2.2000 bis 31.8.2001 einen rückständigen Unterhalt i.H.v. insgesamt 3.473,20 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger 64 % und der Beklagte 36 %.
Von den Kosten des Verfahrens II. Instanz tragen der Kläger 76 % und der Beklagte 24 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten vom Zeitpunkt seiner Geburt auf Unterhalt in Anspruch. Die Kindesmutter lebte mit dem Beklagten seit 1992 bis Februar 2001 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der schließlich der Kläger am 5.9.1995 hervorgegangen ist. Der Beklagte hat die Vaterschaft jedoch erst mit Urkunde des Jugendamtes Hildburghausen vom 22.2.2001 anerkannt.
Bis zum Bruch der Beziehung lebten sowohl die Kindesmutter als auch der Kläger mietfrei im Haus des Beklagten.
Erstmals mit Schreiben vom 14.2.2001 wurde der Beklagte, der einer selbstständigen Tätigkeit (Getränkehandel) nachgeht, aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen sowie die Vaterschaft zum Kläger anzuerkennen.
Der Beklagte, der lediglich dem Kläger ggü. zum Unterhalt verpflichtet ist, hat ab 1.3.2001 zunächst einen Unterhaltsbetrag von monatlich 330 DM gezahlt, der dann auf 360 DM aufgestockt wurde.
Nach Auskunftserteilung im erstinstanzlichen Verfahren bezifferte der Kläger das unterhaltsrechtlich-relevante Nettoeinkommen des Beklagten auf unstreitig 6.039 DM. Davon ausgehend begehrte er ab September 2001 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 665 DM und für den Zeitraum von September 1995 bis August 2001 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. insgesamt 25.432 DM, wobei für den Zeitraum von September 1995 bis Dezember 1997 (28 Monate) lediglich der Regelunterhalt geltend gemacht wurde, mithin insgesamt 5.136 DM sowie für die Zeit von Januar 1998 bis Januar 2001 (37 Monate) ausgehend von einem Nettoeinkommen von 6.039 DM monatlich 524 DM, mithin insgesamt 19.388 DM.
Der Beklagte hat die Klageforderung ab September 2001 im Termin vom 5.11.2001 anerkannt und i.Ü. Klageabweisung angestrebt.
Das AG hat mit Teil- und Endurteil vom 19.11.2001 der Klage auch i.Ü. stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Er führt aus, bis Februar 2001 mit der Kindesmutter eine gemeinsame Haushaltsführung betrieben und gemeinsam gewirtschaftet zu haben. Er habe deshalb ebenfalls Zahlungen in die gemeinsame Haushaltskasse geleistet und damit auch Unterhaltszahlungen für den Kläger erbracht. Dies sei beim Zusammenleben der Eltern auch der Normalfall. Die Kindesmutter habe dagegen jedenfalls keine Einwände erhoben.
Hilfsweise werde ausgeführt, dass die teleologische Auslegung des § 1613 BGB es verbiete, die Norm auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da die Vaterschaft von Anfang an unstreitig gewesen sei.
Rein vorsorglich berufe er sich auf Verwirkung. Die Kindesmutter habe es über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht für erforderlich erachtet, ihn als Vater feststellen zu lassen, da er ja Unterhalt geleistet habe. Er habe damit darauf vertrauen dürfen, dass während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Barunterhaltsansprüche ihm ggü. erhoben würden.
Rein vorsorglich und auch nur rein hilfsweise berufe er sich auf Verjährung.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des AG Hildburghausen vom 19.11.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, dass für die Reinigung und Haushaltsführung allein die Kindesmutter zuständig gewesen sei. Der Beklagte sei indes mit dem Aufbau seines Betriebes voll ausgelastet gewesen. Die Kindesmutter habe im Betrieb des Beklagten mitgearbeitet und ausschließlich von ihrem Lohn sei die Haushaltsführung bestritten worden. Der Beklagte habe sich daran nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, vor allem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel führt jedoch nur teilweise zum Erfolg.
Der Kläger hat ggü. dem Beklagten lediglich einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1.2.2000 bis 31.8.2001 in Höhe von insgesamt 3.473,20 Euro (§§ 1602, 1610, 1613 Abs. 2 Ziff. 2a BGB).
Grundsätzlich kann der Berechtigte gem. § 1613 Abs. 2 Ziff. 2a BGB für die Zeit der Vergangenheit Unterhalt verlangen, in dem er aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Dies ist solange der Fall, solange die Vaterschaft noch nicht festgestellt wurde. Der Anspruch und die Fälligkeit des Unterhalts entsteht gleichwohl mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Abstammung – wie hier – erst Jahre ...